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Landgericht Bonn, 17 O 393/20

Datum:
18.03.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 393/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0318.17O393.20.00
 
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.12.2020 wird aufrechterhalten mit Ausnahme des Kostenausspruchs soweit dieser sich auf die Kosten der Säumnis des Beklagten bezieht. Insofern wird die Kostenentscheidung aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.12.2020 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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