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Landgericht Bonn, 15 O 356/20

Datum:
01.07.2021
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 356/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2021:0701.15O356.20.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft im Sinne des Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keine Forderung in Höhe von 1.499,81 EUR aus der Schlussrechnung Nr. 20-0805 zusteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägervertreters in Höhe von 41,77 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 Prozent und der Beklagte zu 67 Prozent.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1., 3. und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar; bezüglich des Tenors zu 1. Jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 EUR. Die Parteien dürfen mit Ausnahme der Vollstreckung des Tenors zu 1. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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