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Landgericht Bonn, 5 S 128/19

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 128/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2020:0211.5S128.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 110 C 55/19
Schlagworte:
Erledigung Insolvenzantrag, Insolvenzanfechtung Anfechtungsfrist
Normen:
InsO §§ 131, 133, 139, 140
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht auch dann keine Insolvenzanfechtung, wenn er nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Antrags, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt worden ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2019 (Az. 110 C 55/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf € 1.605,50 festgesetzt.

 
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