Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten unter dem 19.12.2018 erklärten Schenkungswiderrufs aus dem notariellen Vertrag zur Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Notars W. vom 16.12.2008, UR-Nummer N01/2008 (Anlage K 1 zur Klageschrift). Der Vertrag wurde zwischen dem Beklagten und seinem Sohn, dem verstorbenen V. (im Folgenden: Erblasser), geschlossen. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Kläger zu 2) - 4) sind die gemeinsamen noch minderjährigen Kinder, die im hiesigen Prozess von der Klägerin zu 1) gesetzlich vertreten werden. Die Kläger zu 1) - 4) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben des Erblassers, der im Januar 2018 ohne Ehevertrag oder letztwillige Verfügung plötzlich an einer – der Familie bekannten väterlich vererbten – Gefäßerkrankung verstorben ist.
3Der Erblasser hatte mit dem Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 den seit Generationen im Besitz der Familie E. befindlichen Hof vom Beklagten übernommen, nachdem der Familienhof mit notariellem Vertrag des Notars W. vom 08.12.2008, UR-Nummer N02/2008, zwischen dem Beklagten und dem Erblasser als Hoferben aus der Höfeordnung entlassen worden war (Anlage K 2 zur Klageschrift). Der Erblasser betrieb auf dem Gelände – bis 2016 noch gemeinsam mit dem Beklagten – einen landwirtschaftlichen Betrieb „I. OHG“ sowie einen als Einzelunternehmen organisierten Garten- und Landschaftsbau.
4§ 6 des Übertragungsvertrages vom 16.12.2008 lautet, wobei es sich bei dem Erschienenen zu 1) um den Beklagten und bei dem Erschienenen zu 2) bzw. Erwerber um den Erblasser handelt:
5„§ 6 Rückforderungsrechte
61.
7Der Erschienene zu 1. behält sich neben gesetzlichen Rückforderungsrechten gegenüber dem Erwerber den Widerruf seiner Schenkung vor:
8a)
9wenn in der Person des Übernehmers ein Grund besteht, der die Pflichtteilsentziehung rechtfertigt;
10b)
11wenn der Erwerber den ihm zugewendeten Grundbesitz zu Lebzeiten des Erschienenen zu 1. ohne seine schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder mit Rechten Dritter belastet, ohne dass dies betriebliche Gründe rechtfertigen;
12c)
13wenn über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
14d)
15wenn ein Privatgläubiger des Übernehmers in ein zugewendetes Grundstück die Zwangsvollstreckung betreibt;
16e)
17wenn der Übernehmer vor dem Erschienenen zu 1. ohne leibliche Abkömmlinge verstirbt;
18f)
19wenn der Übernehmer bis Ende 2009 für seine bestehende Ehe und für etwaige zukünftige Ehen vor Eheschluss
20aa.
21keine Regelung herbeiführt, durch die sichergestellt ist, dass der übertragene Grundbesitz nicht in die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen einbezogen und solche Ansprüche nicht in diesen Grundbesitz geltend gemacht werden können;
22bb.
23keine geeigneten Regelungen trifft, die verhindern, dass der übertragene Grundbesitz im Erbfall aus der Familie E. abwandert.
24Der Erschienene zu 2. hat die Maßnahmen nach aa. und bb. dem Erschienenen zu 1. nachzuweisen.
25g)
26die fünfjährige Behaltensfrist, von welcher die schenkungssteuerliche Privilegierung nach § 13 a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG jetziger Fassung abhängt vom Übernehmer nicht eingehalten wird und er nicht dafür sorgt, dass für die nach zu entrichtende Schenkungssteuer weder der Übergeber noch der übernommene Grundbesitz oder die Gesellschaftsanteile des Übernehmers an der mit dem Übergeber betriebene Firma I. OHG in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für durch eine solche Maßnahme durch den Übernehmer etwa ausgelöste Einkommenssteuer;
27h)
28der Übernehmer die Ansprüche des Übergebers auf Auskehrung seines Anteils am Kieserlös nach § 7 nicht erfüllt, sobald die Kiesausbeute durch Verkauf möglich ist;
29i)
30wenn der Übernehmer den ihm übertragenen Grundbesitz nicht der I. OHG zur Nutzung überlässt und einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zustimmt, die eine Nutzungsdauer von wichtigen Kündigungsgründen abgesehen, für einen Zeitraum von 10 Jahren vorsieht.
312.
32a.
33Das Widerrufsrecht gilt auch zu Lasten der Rechtsnachfolger des Übernehmers.
34b.
35Das Verlangen auf Rückübertragungen kann nur durch unterschriftsbeglaubigte Erklärung innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestellt werden, zu dem der Erschienene zu 1. oder seine Erben von den Tatsachen Kenntnis erhalten, die sie zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.
36Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an den Übernehmer.
37Das Recht, Rückübertragung zu verlangen, ist nicht übertragbar.
38Vererblich ist aber der Anspruch auf Rückübertragung, wenn der Erschienene zu 1. bereits zu seinen Lebzeiten das Rückübertragungsverlangen gestellt hat und dies dem Übernehmer zugegangen ist.
393. Im Falle der Ausübung des Widerrufs verbleiben die bis zum Widerruf gezogenen Früchte dem Übernehmer. Ein Wertausgleich findet nicht statt.
404. Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Erschienene zu 1. unwiderruflich zur Durchführung der Rückübertragungen bevollmächtigt. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode des Übernehmers als Vollmachtgeber, sondern gilt auch zu Lasten seiner Rechtsnachfolger.
41Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
425. Die Erschienenen bewilligen und beantragen zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs des Erschienenen zu 1. gem. § 6 Ziff. 1 die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung gem. § 883 BGB hinsichtlich der nach § 1 Ziff. 1. zu übertragenden Grundstücke auf den Erschienenen zu 1. an rangbereiter Stelle im Grundbuch.
43Ausgenommen davon sind die Flurstücke 166 und 178 im Grundbuch von N09 Blatt N03 beim Amtsgericht Siegburg.“
44Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der Regelung in § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages um eine Ausschlussfrist handele, so dass das Widerrufsrecht des Beklagten Ende des Jahres 2009 – spätestens Ende des Jahres 2010 unter Berücksichtigung der Erklärungsfrist von einem Jahr gemäß § 6 Nr. 2 lit. b) – bei Nichtausübung erlöschen sollte. Sie behaupten, hierüber seien sich der Beklagte und der Erblasser bei Vertragsschluss auch einig gewesen. Die Kläger argumentieren, diese Regelung sei auch interessengerecht mit Blick darauf gewesen, dass die Klägerin zu 1) und der Erblasser nach Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs erhebliche Investitionen auf dem Gelände getätigt hätten. Schließlich enthalte der Vertrag keine Regelungen, wie mit den Investitionen als auch den auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten im Falle der Rückforderung verfahren werden solle.
45Die Kläger sind der Ansicht, dass auch bei anderslautender Auslegung des Übertragungsvertrages, die dem Beklagten nach § 6 Nr. 2 lit. b) unabhängig vom Jahr 2009 ein Rückforderungsrecht für die Dauer von einem Jahr ab Kenntnis vom Rückforderungsgrund einräumt, das Widerrufsrecht bei Ausübung durch den Beklagten bereits erloschen gewesen sei. Denn der Beklagte habe lange vor dem Tod des Erblassers gewusst, dass dieser keine ehe- oder erbvertragliche Regelung wie verabredet getroffen habe. Dies habe der Beklagte im Rahmen eines Anhörungstermins vor der Rechtspflegerin Z. im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens für die minderjährigen Erben, die Kläger 2) bis 4), in Gegenwart seiner Sekretärin L. auch eingeräumt. Zudem ergebe sich dies aus einem Schreiben des Notars B. aus dem Jahr 2011, mit dem dieser den Erblasser über die Gestaltungsmöglichkeiten ehe- und erbvertraglicher Regelungen aufklärt.
46Ursprünglich haben die Kläger beantragt,
47festzustellen, dass die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Beklagten vom 19. Dezember 2018, jeweils gegenüber den Klägern zu 1.) bis 4.) nicht gerechtfertigt ist.
48Nachdem der Beklagte während des Prozesses die Rückauflassung der streitgegenständlichen Grundstücke mithilfe der ihm im Übergabevertrag eingeräumten Vollmacht erklärt und so die Grundbuchänderung erreicht hat, beantragen die Kläger nunmehr,
49den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend
50zuzustimmen, dass im Grundbuch des Amtsgerichts O.
51Grundbuchbezirk D. Blatt 858
52Flurstück: D. Flur 01 Flurstück 66/2
53Flurstück: D. Flur 02 Flurstück 2, 3
54Grundbuchbezirk D. Blatt 3852
55Flurstück: D. Flur 01 Flurstück 66/1, 114
56Flurstück: D. Flur 02 Flurstück 38
57Grundbuchbezirk M. Blatt 4849
58Flurstück: M. Flur 03 Flurstück 30
59Grundbuchbezirk M. Blatt 10486
60Flurstück: M. Flur 04 Flurstück 36
61Flurstück: M. Flur 05 Flurstück 312/237
62Flurstück: M. Flur 06 Flurstück 265
63Flurstück: M. Flur 07 Flurstück 292, 293, 294
64Grundbuchbezirk T. Blatt 14
65Flurstück: T. Flur 08 Flurstück 77
66Grundbuchbezirk T. Blatt N03
67Flurstück: T. Flur 08 Flurstück 28, 130, 154, 166, 168, 178, 179, 181, 184, 186, 196, 197, 198, 199
68in Abteilung 1 die Kläger als Eigentümer des dort eingetragenen Grundbesitzes eingetragen werden.
69Der Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Der Beklagte behauptet, erst nach dem Tod des Erblassers erfahren zu haben, dass dieser gegen die Abrede in § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages verstoßen hatte. Deshalb habe er auch erst hiernach sein Widerrufsrecht – binnen eines Jahres – ausüben können. Der Beklagte ist der Ansicht, der Übertragungsvertrag könne auch nur so verstanden werden, dass eine Rückforderung des Familienhofes erst bei Kenntniserlangung von einem Verstoß gegen die vertraglichen Regelungen in Betracht komme.
72Der Beklagte behauptet, er habe auch nie Zweifel daran gehegt, dass der Erblasser seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkomme. Die streitgegenständlichen Ländereien bildeten seit Generationen den Hof der Familie E. Er selbst habe sich mehr als Verwalter denn als Eigentümer des Familienvermögens gesehen. Deshalb sei auch bei Übergabe des Hofes an seinen Sohn außerhalb der Höfeordnung wichtig gewesen, dass der Hof zusammengehalten wird und in der Familie bleibt. Diese Vorzeichen seien dem Erblasser bekannt gewesen. Der Beklagte habe sich deshalb auch nie einen Nachweis zeigen lassen, dass dieser den Familienhof entsprechend in einer ehevertraglichen und letztwilligen Verfügung bedacht habe. Die Erklärung des Erblassers, „es sei alles erledigt“, habe ihm genügt. Hierfür spreche auch, dass er dem Erblasser im Mai 2009 – insoweit unstreitig – ein Rahmendarlehen von bis zu 1.500.000,00 Euro gewährte, damit dieser die mit der Übergabe des Familienhofes übernommenen Bankdarlehen zinsgünstig tilgen könne.
73Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., Z. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 17.06.2020 (Bl. 642 ff. d.A.).
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 18.12.2019 (Bl. 246 ff. d.A.) und 17.06.2020 (Bl. 642 ff. d.A.).
75Entscheidungsgründe
76A. Die Klage ist zulässig.
77Die Umstellung der Klage von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag gerichtet auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung bedurfte gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO nicht der Zustimmung des Beklagten, da sie aufgrund der veränderten Sachlage angezeigt war, ohne dass sich der Klagegrund geändert hat.
78B. Begründetheit
79Die Klage ist aber unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 894 BGB auf Zustimmung zur Grundbuchänderung dergestalt, dass sie Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sind.
80Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass dem Beklagten am 19.12.2018 kein Widerrufsrecht zustand. Die Rückauflassung der im Jahre 2008 an den Erblasser übertragenen Grundstücke und die damit einhergehende Grundbuchänderung waren, anders als die Kläger meinen, nicht unberechtigt.
81Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand dem Beklagten am 19.12.2018 vielmehr das Rückforderungsrecht aus § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages vom N03.12.2008 zu. Nach dieser Regelung behielt es sich der Beklagte als Schenkender des Grundbesitzes, der den Familienhof ausmachte, vor, die Schenkung zu widerrufen, wenn nicht der Erblasser als Übernehmer bis Ende 2009 eine Regelung herbeiführt, durch die sichergestellt ist, dass der übertragene Grundbesitz nicht in die Berechnung von Zugewinnsausgleichsansprüchen für seine mit der Klägerin zu 1) geschlossene Ehe fällt oder im Erbfall aus der Familie E. abwandert.
82Der Erblasser ist unstreitig ohne ehevertragliche oder testamentarische Regelung im Januar 2018 verstorben.
83Entgegen der in der Klageschrift geäußerten Ansicht der Kläger – an der sie ausweislich späterer Schriftsätze, in denen auf 2010 Bezug genommen wird, offenkundig nicht festhalten – war ein auf § 6 Nr. 1 lit. f) zu gründendes Widerrufsrecht nicht bereits Ende 2009 erloschen. § 6 Nr. 2 lit. b) des Übertragungsvertrages statuiert, dass das Verlangen auf Rückübertragungen innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestellt werden kann, zu dem der Übertragende oder seine Erben von den Tatsachen Kenntnis erhalten, die sie zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen. Nach Wortlaut und Systematik des § 6 sollte Nr. 2 lit. b) für sämtliche in § 6 Nr. 1 genannten Rückforderungsgründe gelten. Dass § 6 Nr. 1 lit. f) hiervon auszunehmen ist, ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck oder Entstehungsgeschichte der Regelung. Ziel des Übertragungsvertrages im Dezember 2008 war die rasche Weitergabe des Familienhofes vom Beklagten an den Erblasser vor den ab 01.01.2009 anstehenden weitreichenden Änderungen des Erbschaftssteuergesetzes, für die im Handlungsregime der Höfeordnung unter Beteiligung des Landwirtschaftsgerichts keine Zeit geblieben wäre. § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages sollte nach den detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen B. sicherstellen, dass der zum Familienhof gehörende Grundbesitz zusammengehalten und in der Familie verbleiben würde. Da aber eine ehevertragliche Regelung und letztwillige Verfügung vom Erblasser in der Kürze der Zeit ebenfalls nicht hätte erbracht werden können, vereinbarten die Vertragsparteien eine Frist bis Ende 2009 und die Pflicht des Erblassers, dem Beklagten die getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Die Fristsetzung stellt dabei offenkundig eine in der Zukunft liegende zeitliche Begrenzung für die nachzuholenden Maßnahmen dar, auf die sich die Parteien des Übertragungsvertrages geeinigt hatten. Die vertragliche Regelung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Zuwiderhandelns des beschenkten Erblassers dem Beklagten nicht die Jahresfrist des § 6 Nr. 2 lit. b) zustehen, sondern das Widerrufsrecht bereits Ende 2009 erlöschen sollte.
84Doch obgleich der Erblasser dem Beklagten bis Ende 2009 keinen Nachweis für eine den Anforderungen von § 6 Nr. 1 lit. f) entsprechenden Regelung erbrachte und der Beklagte unstreitig auch keinen solchen Nachweis vom Erblasser einforderte, ist das Rückforderungsrecht zur Überzeugung der Kammer auch nicht Ende des Jahres 2010 erloschen. Denn es handelt sich bei der Regelung des § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages nicht um eine Ausschlussfrist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Denn § 6 Nr. 1 lit. f) setzt dem Erblasser als Übernehmer des streitgegenständlichen Grundbesitzes zwar eine Frist, binnen derer er die vereinbarten Maßnahmen umsetzen sollte, der dem Beklagten zu erbringende Nachweis ist indes an keine Form oder Frist gebunden.
85Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen ein solches Normverständnis. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass ein Rückforderungsrecht aufgrund eines Verstoßes gegen § 6 Nr. 1 lit. f) nur bis Ende 2010 ausgeübt werden konnte, da der Vertrag keine Regelung für die Vergütung geleisteter Investitionen für den Fall der Rückabwicklung vorsieht, überzeugt das nicht. Denn dieser Einwand betrifft sämtliche Rückforderungsrechte des § 6 Nr. 1 des Übertragungsvertrages, die aber ebenfalls nicht zeitlich begrenzt sind.
86Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Genese der Vorschrift. Denn die Kläger konnten den Beweis für die strittige Behauptung, Erblasser und Beklagter hätten die Regelung bei Vertragsschluss als Ausschlussfrist verstanden, nicht führen. Der hierzu benannte Zeuge, der beurkundende Notar B., hat in seiner Vernehmung durch die Kammer detailliert und widerspruchsfrei die Geschehnisse um das Zustandekommen des Übertragungsvertrages geschildert. Er hat insbesondere dargelegt, dass Ziel des Vertrages die Weitergabe des Familienhofes an den Hoferben außerhalb der Höfeordnung war, um die Übertragung zeitnah noch vor den kaum absehbaren steuerlichen Konsequenzen der Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 zu vollziehen. Dass der streitgegenständliche Grundbesitz im Familienbesitz verbleiben sollte, sei zwischen den Vertragsparteien Konsens gewesen, weshalb sich der Erblasser auch zu entsprechenden ehe- und erbrechtlichen Regelungen verpflichtet habe. Über die Möglichkeit eines Verstoßes gegen diese Abrede und die einzelnen Konsequenzen eines darauf gegründeten Schenkungswiderrufs sei nicht gesprochen oder auch nur nachgedacht worden. Insbesondere hätten die Parteien nicht darüber gesprochen, ob es sich bei § 6 Nr. 1 lit. f) des Vertrages um eine Ausschlussfrist handele. Die Vernehmung des Zeugen B. war insoweit für die klägerische Beweisbehauptung unergiebig.
87Entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 6 Nr. 2 lit. b) eines auf § 6 Nr. 1 lit. f) gegründeten Rückforderungsrechts kann mithin lediglich der Zeitpunkt sein, in dem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hat, dass der Erblasser keine Vorsorge für den Fall der Scheidung oder des Todes dergestalt getroffen hat, dass der Grundbesitz nicht aus der Familie E. abwandert.
88Die Kläger konnten den Beweis, dass der Beklagte, anders als behauptet, schon vor dem Tod des Erblassers im Januar 2018 hiervon erfahren hat, indes nicht führen. Der im Dezember 2018 erklärte Widerruf durch den Beklagten erfolgte mithin rechtzeitig.
89Soweit die Kläger auf das Schreiben des Notars B. vom 30.08.2011 (Anlage K 7 zur Klageschrift) abheben, in denen dieser dem Erblasser die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehe- und Erbvertrages darlegt, hat der Zeuge B. in seiner Vernehmung durch die Kammer erklärt, dass dieses Schreiben dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies ist auch nachvollziehbar, da es ungeachtet einer Freundschaft zwischen dem Beklagten und dem Zeugen B., die indes hinter dessen beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtung zurückstehen muss, auch keinen Grund gibt, warum der Zeuge B. den Inhalt mit dem Beklagten hätte besprechen sollen. Es war nach den widerspruchsfreien Angaben des Zeugen auch nicht etwa so, dass dieses Schreiben in einer Reihe von Kontaktversuchen zum Erblasser stand, die ihn an seine Verpflichtung aus dem Übergabevertrag vom 16.12.2008 erinnern sollten. Die Einhaltung der vertraglichen Abreden waren keineswegs vom beurkundenden Notar zu überwachen, hierin sah der Zeuge B. auch nicht seine Aufgabe. Mit dem Initiativschreiben vom 30.08.2011 habe er vielmehr verschiedene erbrechtliche Fragen auch unter Berücksichtigung der Höfeordnung ins Gedächtnis des Erblassers rufen wollen. Dem Zeugen sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, ob der Erblasser eine ehe- und erbvertragliche Regelung erstellt hatte. Er habe sich aber nicht vorstellen können, dass der Erblasser keine Vorsorge getroffen habe. Der Zeuge habe den Erblasser aber in den Jahren nach dem Übertragungsvertrag vom 16.12.2008 auch nicht danach befragt. Hierzu habe aus seiner Sicht auch kein Anlass bestanden, denn er sei nicht der Anwalt des Erblassers gewesen.
90Die Kammer konnte auch durch die Vernehmung der Zeugin Z., der beim Amtsgericht Siegburg für die Familiensache betreffend die minderjährigen Kläger zu 2) bis 4) zuständigen Rechtspflegerin, nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Beklagte bereits vor dem Tod des Erblassers wusste, dass dieser gegen die Abrede in § 6 Nr. 1 lit. f) des Übertragungsvertrages verstoßen hatte. Zwar hat die Zeugin den im Protokoll vom 18.09.2018 (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom N03.10.2019) festgehaltenen Inhalt des nach Erinnerung der Zeugin etwa einstündigen Gesprächs bestätigt. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die frei von jeder Belastungstendenz bekundete.
91Indes steht für die Kammer nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin Z. – wie von dieser bekundet und im Protokoll niedergelegt – gesagt hat, er als auch der beurkundende Notar hätten seinen Sohn mehrfach aufgefordert nachzuweisen, dass dieser die nach § 6 Nr. 1 lit. f) erforderlichen Dinge geregelt habe, woraufhin ihm dieser entgegnet haben soll, er habe hierfür keine Zeit. Zum einen handelt es sich bereits nicht um ein Wortprotokoll des Anhörungstermins, sondern es ist nach den glaubhaften Angaben der Zeugin aus ihrer Erinnerung heraus zwar noch am gleichen Tag aber dennoch nach dem Termin erstellt worden. Da sie weiter angegeben hat, während des Termins keine Notizen gefertigt zu haben, sind sowohl Wortwahl als auch die Vollständigkeit des Gesagten im Protokoll fehleranfällig. Hinzu kommt, dass der Beklagte, der seit dem 50. Lebensjahr mehrere Hörstürze erlitten hat und extrem schlecht hört, in der Kommunikation mit Menschen stark eingeschränkt ist und deshalb keinen Termin ohne seine Sekretärin L. wahrnimmt, die auch in diesem Fall zugegen war. Die Zeugin Z. als auch die Zeugin L. haben bekundet, dass letztere zwar eingegriffen habe, wenn bei ihr der Eindruck entstanden sei, der Beklagte habe eine Frage falsch verstanden. Sie habe das von der Rechtspflegerin Gesagte dann wiederholt. Doch stellt die „Wiederholung“ selbst ebenfalls eine Fehlerquelle für Missverständnisse dar.
92Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin Z. sich auf Nachfrage nicht daran hat erinnern können, dass der Beklagte in dem Anhörungstermin gesagt habe – wie er es der Kammer gegenüber in seiner persönlichen Anhörung erklärt hat –, sein Sohn habe ihm zu verstehen gegeben, dass alles geregelt sei. Dies aber hätte in diesem Zusammenhang nahe gelegen, wenn sich der Beklagte gegenüber der Rechtspflegerin erklären musste, warum er den Erblasser nicht nach einem Nachweis gefragt habe. Offen bleibt jedoch auch, ob der Beklagte die Frage so verstanden hat wie die Zeugin sie intendierte. Es ist auch nicht verständlich, warum der Beklagte in der Anhörung gesagt haben soll, der Erblasser sei auch von dem beurkundenden Notar mehrfach aufgefordert worden nachzuweisen, dass er die „Dinge geregelt“ habe. Denn nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. hat dieser zu keinem Zeitpunkt beim Erblasser hiernach gefragt. Das ist auch nachvollziehbar, weil für ihn als Notar kein Anlass bestand, die Durchführung des Vertrages zu begleiten. Schließlich ist auch schwer vorstellbar, dass der von den Klägern als Patriarch beschriebene Beklagte, dem sich die Familie hat unterordnen müssen, auf die Nachfrage der Zeugin Z., warum er keinen Druck auf seinen Sohn betreffend die erforderlichen Nachweise ausgeübt habe, nach ihrer Erklärung sinngemäß gesagt haben soll, sein Sohn hätte ihm dann wohl „in den Hintern getreten“. Dieser äußerst prägnante und einprägsame Satz ist zudem nicht protokolliert worden, obgleich die Zeugin zunächst bekundet hatte, das Protokoll sei vollständig.
93Die Kammer kann mithin offenlassen, wie belastbar die Angaben der gegenbeweislich benannten Zeugin L. zum Anhörungstermin vom 18.09.2018 sind. Die Zeugin, die angegeben hat, der Beklagte habe gegenüber Frau Z. erklärt, sein Sohn habe ihm gesagt, alles sei erledigt, hat sehr einsilbig auf die Fragen der Kammer geantwortet. Hinzu kommt, dass sie als Sekretärin des Beklagten auch mit dem Prozessstoff vertraut ist und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Beklagten – auch außerhalb des Treffens mit Frau Z. – über die Rückforderung der an den Erblasser übertragenen Ländereien spricht. Auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Gegenzeugin kommt es jedoch nicht an, da bereits die Angaben der Zeugin Z. die streitige Beweisbehauptung aus den genannten Gründen nicht tragen.
94Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der auch die schwierige Kommunikation mit dem Beklagten während dessen persönlicher Anhörung berücksichtigt worden ist, nicht die Überzeugung gewinnen, dass er vor dem Tod des Erblassers davon Kenntnis erlangt hatte, dass dieser weder einen Erbvertrag geschlossen noch eine letztwillige Verfügung aufgesetzt hatte. Der Beklagte hat auf wiederholte Nachfrage der Kammer erklärt, sein Sohn habe ihm versichert, es sei alles geregelt. Dass er – etwa wenn der Sohn größere Investitionen auf dem Hof tätigte – diesen scherzhaft gefragt habe, ob denn alles geregelt sei, stehe dem nicht entgegen, denn das Wort des Sohnes habe für ihn Bestand gehabt. Dies ist auch plausibel, da der Beklagte dem Erblasser im Mai 2009 ein Darlehen über 1,5 Mio Euro gewährte, um die Belastungen der Ländereien zinsgünstig zu tragen. Zudem ist es zur Überzeugung der Kammer auch nach dem Bild des Familienpatriarchen, das die Kläger vom Beklagten zeichnen, kaum vorstellbar, dass dieser – so er ernsthaft geglaubt hätte, der Erblasser hätte keine Vorsorge für den Fall der Scheidung oder seines Ablebens getroffen, dass der Hof in der Ursprungsfamilie bleibt, – untätig geblieben wäre. Dieses Bild vom Beklagten hat auch die Vernehmung des Zeugen B. unterstrichen, der betont hat, dass der Beklagte sich selbst nur als Verwalter des Familienhofes gesehen habe und dessen Priorität es gewesen sei, diesen fortzuführen und in der Familie zu erhalten. Schließlich zeigt dies auch das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit. Er hat durch Ausübung der ihm erteilten Vollmacht die Rückübereignung des Grundbesitzes herbeigeführt, noch ehe Überlegungen für eine gütliche Einigung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger zu 2) bis 4), seiner Enkel, gescheitert waren. Für den Beklagten steht der Erhalt des Grundbesitzes im Vordergrund.
95C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
96Streitwert: 2.000.000 Euro
97