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Landgericht Bonn, 1 O 197/19

Datum:
29.07.2020
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 197/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2020:0729.1O197.19.00
 
Schlagworte:
Wasserrohrbruch, Höhere Gewalt, Verlegungsabstände
Normen:
HaftpflichtG § 2 Abs. 1 und Abs. 3
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, eine Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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