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Landgericht Bonn, 8 S 72/19

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 72/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:1126.8S72.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 115 C 152/17
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg (115 C 152/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, eine Videoüberwachung des Grundstücks der Kläger, Am N-Weg, ##### X, mittels der an ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Nweg #, ##### X, installierten Videokameras zu betreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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