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Landgericht Bonn, 5 S 106/18

Datum:
16.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 106/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0116.5S106.18.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.07.2018, Az. 114 C 15/18, abgeändert:

Der Beklagte zu 2)  wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle Schäden aus dem Hundebiss vom ##.##.#### zu zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 83 % und der Beklagte zu 2)  17 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) erster Instanz trägt die Klägerin zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt der Beklagte zu 2) zu 33 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 67 % und der Beklagte zu 2) zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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