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Landgericht Bonn, 53 Sam 6b-W2

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 Sam 6b-W2
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0117.53SAM6B.W2.00
 
Schlagworte:
Ablehnung des Schöffenamtes
Normen:
GVG §§ 35 Nr. 3, 5, 7; 33 Nr. 3; 53; 77 Abs. 3 Satz 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Leitsätze:

1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.

 
Tenor:

Der Antrag des Schöffen vom 09.12.2018 auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste wird abgelehnt.

 
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