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Landgericht Bonn, 53 Sam 6b-P2

Datum:
16.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 Sam 6b-P2
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0116.53SAM6B.P2.00
 
Schlagworte:
Ablehnung des Schöffenamtes Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen Gründen
Normen:
GVG §§ 33 Nr. 4; 35; 53 Abs. 1 Satz 1; 77 Abs. 3 Satz 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Leitsätze:

1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert.

2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.

 
Tenor:

Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Jugendschöffenliste wird abgelehnt.

 
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