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Landgericht Bonn, 53 Sam 6b-K

Datum:
16.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 Sam 6b-K
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0116.53SAM6B.K.00
 
Schlagworte:
Ablehnung des Schöffenamtes
Normen:
GVG §§ 35 Nr. 7; 34 Abs. 1 Nr. 5; 53; 77 Abs. 3 Satz 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Leitsätze:

1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Von § 35 Nr. 7 GVG werden nur extreme Belastungen des Schöffen erfasst, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden. Eine Anwendung der Vorschrift auf andere als wirtschaftliche Härten kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Hauptschöffenliste wird abgelehnt.

 
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