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Landgericht Bonn, 53 Sam 6b-H3

Datum:
25.03.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 Sam 6b-H3
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0325.53SAM6B.H3.00
 
Schlagworte:
Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen Gründen
Normen:
GVG §§ 33 Nr. 4, 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 3 Satz 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Leitsätze:

Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.

 
Tenor:

Der Hauptschöffe H. aus H. ist von der Jugendhauptschöffenliste zu streichen.

 
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