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Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.
Die Hilfsschöffin B. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.
Gründe
2I.
3Die am xx.xx.1949 geborene B. ist bei dem Landgericht Bonn für die Wahlperiode vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 zur Hilfsschöffin gewählt worden. Das durch das Landgericht Bonn per Post versandte Schreiben, in dem der Schöffin ihre Wahl zur Hilfsschöffin mitgeteilt worden ist, ist ihr während ihres Weihnachtsurlaubs übermittelt worden. Erstmals Kenntnis genommen von ihrer Wahl zur Hilfsschöffin hat die Schöffin am 27.12.2018, dem Tag ihrer Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub.
4Mit Schreiben vom 27.12.2018 – bei Gericht eingegangen am 28.12.2018 – hat die Schöffin die Berufung zur Hilfsschöffin unter Hinweis auf ihr Alter sowie den Umstand abgelehnt, dass sie als Ärztin berufstätig sei.
5II.
6Die Schöffin ist von der Schöffenliste zu streichen.
71. Zuständig für die Entscheidung über die Streichung ist die Strafkammer, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG.
82. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 35 Nr. 6 GVG liegen vor, da die Schöffin das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
93. Der Ablehnungsgrund ist auch zu berücksichtigen, da er durch die Schöffin rechtzeitig im Sinne von § 53 Abs. 1 GVG geltend gemacht worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass als fristauslösendes Ereignis bei ablehnungsberechtigten Hilfsschöffen nicht erst die Kenntnisnahme von der erstmaligen Heranziehung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 3 GVG, sondern bereits die Benachrichtigung von der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG angesehen wird (so – entgegen des jeweils bei § 77 Abs. 4 GVG zugrunde gelegten Begriffsverständnisses, wo es bei Hilfsschöffen für die Einberufung auf den Zeitpunkt des § 49 Abs. 3 Satz 3 GVG ankommen soll – L/R-Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 53 GVG Rn. 2 sowie § 77 Rn. 10; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 53 Rn. 2 sowie § 77 Rn. 9; MüKo-StPO/Schuster, § 53 GVG Rn. 3 sowie § 77 Rn. 10). Denn das gerichtliche Schreiben, mit dem die Schöffin von ihrer Wahl benachrichtigt worden ist, ist von dieser erstmalig nach Rückkehr aus ihrem Weihnachtsurlaub am 27.12.2018 wahrgenommen worden, so dass sie erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt worden ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nach Maßgabe des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG aber der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme, nicht derjenige der Absendung oder des Zugangs des gerichtlichen Schreibens. Dementsprechend begann die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG frühestens mit Ablauf des 27.12.2018 zu laufen, so dass die mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte – bei Gericht am 28.12.2018 eingegangene – Ablehnung in jedem Fall fristgerecht erfolgte.