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Landgericht Bonn, 53 Sam 6b-B

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 Sam 6b-B
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0114.53SAM6B.B.00
 
Schlagworte:
Ablehnung des Schöffenamtes
Normen:
GVG §§ 35 Nr. 6; 53 Abs. 1; 77 Abs. 3 Satz 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Leitsätze:

Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.

 
Tenor:

Die Hilfsschöffin B. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.

 
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