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Landgericht Bonn, 2 O 66/19

Datum:
18.12.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
2 O 66/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:1218.2O66.19.00
 
Schlagworte:
Freiheitsstrafe i S des BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4: Einzelstrafe – Gesamtstrafe - Jugendstrafe
Normen:
BGB §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4; 2337
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1)      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand der Nachlässe des am ##.##.2017 verstorbenen Herrn C2 und der am ##.##.2018 verstorbenen Frau C, jeweils durch Vorlage eines Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers/ der Erblasserin enthält und in dem verzeichnet sind

       sämtliche am Todestag vorhandenen Vermögenswerte, Gegenstände, Rechte und Ansprüche, sowie Nachlassverbindlichkeiten,

       sämtliche Schenkungen des Erblassers/ der Erblasserin an die Beklagten,

       alle Zuwendungen des Erblassers/ der Erblasserin an dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers/ der Erblasserin,

       alle Zuwendungen des Erblassers/ der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können,

       alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhaften Verbindlichkeiten des Erblassers/ der Erblasserin,

       sämtliche Lebensversicherungsverträge und sonstigen Verträge zugunsten Dritter, die der Erblasser/ die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem bzw. ihrem Tode noch bestanden haben sowie Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung von Immobilien gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauches, Altenteils oder Wohnungsrechtes.

2)      Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3)      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro.

 
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