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Landgericht Bonn, 2 O 111/19

Datum:
09.08.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 111/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0809.2O111.19.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1. 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7967,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Z, Typ: $#, Fahrzeugidentifikationsnummer: $$$$$$#$#$$######. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 44 Prozent, die Beklagte zu 56 Prozent.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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