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Landgericht Bonn, 20 O 204/18

Datum:
08.07.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
20. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 204/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0708.20O204.18.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.523,33 EUR EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen und sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 53% und die Klägerin zu 47%.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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