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Landgericht Bonn, 20 O 169/18

Datum:
13.06.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 169/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0613.20O169.18.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von  12.587,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs X A mit der FIN $$#$$$#$$$$###### zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 € freizustellen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 13 % und hat die Beklagte zu 87 % zu tragen.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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