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Landgericht Bonn, 1 O 35/19

Datum:
22.07.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 35/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0722.1O35.19.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, jegliche Handlungen oder Erklärungen gegenüber der Q L Corp., B-Straße, #### X (Schweiz) zu unterlassen, die der Einziehung eines angeblich dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Mietzins aus der Vermietung von elf Containern des Typ ##“ Standard S dient, insbesondere die Zahlung von Mietzins außergerichtlich zu fordern, gerichtlich einzuklagen oder einen diesbezüglichen Erlös zu vereinnahmen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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