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Landgericht Bonn, 1 O 205/18

Datum:
25.01.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 205/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:0125.1O205.18.00
 
Schlagworte:
Vorfahrtsrecht, Blinker, Vertrauensgrundsatz,
Normen:
StVO § 1; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVG § 17
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.              an die Klägerin 2.941,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen;

2.              vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 150,00 € an die Klägerin und in Höhe von 217,47 € an die S AG, E-Straße, ##### Y, zur Schadennummer #-##-######## zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites tragen die Klägerin zu 48% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 52%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des  jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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