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Landgericht Bonn, 12 O 43/18

Datum:
08.10.2019
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 43/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2019:1008.12O43.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,22 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2018 zu zahlen.

Sie wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von einer 1,3 Gebühr gemäß RVG zuzüglich Kostenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer aus einem Streitwert bis 500 €, insgesamt 93,42 €, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage – in Höhe von 1.536,61 € als derzeit nicht fällig und deshalb unbegründet – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne, für die Beklagte wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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