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Landgericht Bonn, 7 O 313/16

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 313/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2018:0206.7O313.16.00
 
Schlagworte:
Gewährleistungsbürgschaft Bürgschaft Einbehalt Streitverkündung Mängel Interventionswirkung
Normen:
BGB § 242, § 305 c Abs. 2, § 371, § 398
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Zur Treuwidrigkeit des Einbehalts einer Gewährleistungsbürgschaft.

2. Die Interventionswirkung einer Streitverkündung tritt nur hinsichtlich der Streitgegenstände ein, bezüglich derer sich der Streitverkündungsschrift hinreichend konkret entnehmen lässt, dass sich die Streitverkündung auf diese erstrecken soll.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Bürgschaftsurkunde der S AG Nr. ###/##/#####/#### ###### $ vom 01.11.2007 über 113.504 € herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Vermögensschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig noch entstehen, dass die Beklagte die vorbezeichnete Bürgschaft in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 05.12.2017 nicht in einer Höhe von 112.704 € freigegeben hat und seit dem 06.12.2017 mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Verzug ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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