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Landgericht Bonn, 1 O 91/17

Datum:
23.02.2018
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 91/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2018:0223.1O91.17.00
 
Schlagworte:
Haftung Tierhalter; Hund; Sturz Mitverschulden
Normen:
BGB § 833; BGB § 254; BGB § 253
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.568,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.470,36 € seit dem 08.04.2017 und aus 98,26 € seit dem 30.05.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall vom 08.08.2016 im A Wald in D noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten zu 77% und der Klägerin zu 23% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf  die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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