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Landgericht Bonn, 19 O 421/17

Datum:
19.09.2018
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 421/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2018:0919.19O421.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.968,80 EUR nebst Zinsen  in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der X AG erhaltenen Eigentumsurkunden an

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage B, W, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000,

       50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Y, Q, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-000,

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage G, F, Costa Rica,

       100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage C, P, Costa Rica, Baum-Nr. 0000-0000

im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG (Amtsgericht U, Az: 000 IN 000/14 $-00-0).

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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