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Landgericht Bonn, 17 O 24/17

Datum:
09.02.2018
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
17. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 O 24/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2018:0209.17O24.17.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Recht der Europäischen Gemeinschaften
 
Tenor:

I.        Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.      Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) sowie Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2, Art. 6 Abs. 6 und ggf. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002 Nr. L 271, S. 16; Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.       Ist Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt?

2.       Sind Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach nationalem Recht auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrages begleitenden Umstände abzustellen ist?

3.       Sollten die Fragen 1) und 2) verneint werden:

Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?

 
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