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Landgericht Bonn, 8 S 6/17

Datum:
25.04.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 6/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0425.8S6.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 111 C 157/16
Schlagworte:
Telekommunikationsanlage; Kaufvertrag; Herausgabe Administrationspasswort
Normen:
§ 433 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Aus dem Kaufvertrag über eine Telekommunikationsanlage kann sich ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe des Administrationspassworts ergeben.

2. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Er ist gerechtfertigt, wenn der Käufer hier mit dem Passwort in der Lage ist, Einstellungen vorzunehmen, die im Rahmen einer normalen Nutzung der Anlage anfallen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.12.2016 (111 C 157/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Administratorpasswort für die unter der Auftragsnummer ########## bei der Beklagten käuflich erworbene und unter der Vertragsnummer ###### bearbeitete Telekommunikationsanlage ##### Comfort Q Start bestehend aus Comfort Q2, ##### Comfort Q3 ###, Systemtelefon, ##### T ###i, ##### T ###i Pack herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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