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Landgericht Bonn, 36 T 669/16

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 T 669/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0720.36T669.16.00
 
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Beweislast, Feststellungslast, Erfüllung
Normen:
HGB §§ 325, 325a, 335, 335a
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Feststellungs- bzw. Beweislast trifft im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB den Staat und nicht die betroffene Gesellschaft auch für die Frage der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gemäß §§ 325, 325a HGB vor oder binnen der Nachfrist, wobei die Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast trifft. Erhebliche Zweifel gehen damit zu Lasten des Staates und führen ggf. zur Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde vom 13.12.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  28.11.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

 
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