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Landgericht Bonn, 36 T 435/16

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 T 435/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0130.36T435.16.00
 
Normen:
§ 335 HGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Zur Zurechnung des Verschuldens dritter.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde vom 17.08.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  03.08.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB wegen Versäumnis der Nachfrist seit dem 01.03.2016 gewährt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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