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Landgericht Bonn, 36 T 42/17

Datum:
10.07.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 T 42/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0710.36T42.17.00
 
Schlagworte:
Veröffentlichungspflicht, Ordnungsgeld, Bestimmtheit, Androhungsverfügung
Normen:
HGB §§ 325, 325 a, 335, 335a
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 HGB ist aufzuheben infolge mangelnder Bestimmtheit der Androhungsverfügung des Bundesamts für Justiz, falls der Androhungsverfügung eine (oder mehrere) Einreichungen von Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeigerverlag vorausgegangen sind und in der Androhungsverfügung nicht konkret ausgeführt wird, dass und warum diese Einreichung(en) unzureichend war(en), die Veröffentlichungspflicht aus §§ 325, 325a HGB zu erfüllen und welche konkreten Maßnahmen der Gesellschaft nun angemahnt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde vom 17.01.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  05.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

 
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