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Landgericht Bonn, 20 O 339/16

Datum:
30.11.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
20. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 339/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:1130.20O339.16.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 13.295,87 € brutto als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen,

2.

an die Klägerin 1.677,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen,

2.

die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 13.295,87 € hinausgehenden mangelbedingten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die bei der Beseitigung der mangelhaften Werkleistung des Beklagten hinsichtlich der Holzterrasse, Winkelsteinmauer, Stufenanlage und Fertigrasen an dem Grundstück der Klägerin, Xallee ##, ##### W entstehen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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