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Landgericht Bonn, 1 O 8/17

Datum:
27.10.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 8/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:1027.1O8.17.00
 
Schlagworte:
Hinterlegung – Sicherungszession – Vorpfändbare Forderung
Normen:
HintG NRW §§ 21, 22,; BGB § 812; BGB § 398; AnfG §9; ZPO § 850
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Betrages in Höhe von derzeit 7.200,00 € sowie die Freigabe aller weiteren zukünftig noch bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Beträge an die Beklagte zu erklären, mit der Maßgabe, dass die Freigabe der hinterlegten Beträge auf einen Betrag bis zu 50.000 € beschränkt wird.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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