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(* 1)) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit ( * 1) unentgeltlich) zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, handelt, insbesondere wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version:
1. Berichte „Wetter- und Warnlage“
2. Darstellungen für einen Ort „Aktuell“
3. Darstellungen für einen Ort „Aussichten“
4. Karten „Orte Aussichten“
5. Karten „Orte Aktuell“
6. Karten „Orte Vergangenheit“
7. Karten „Aktuell Radar-Prognosen“
8. Karten „Aktuell Niederschlagsradar“
9. Karten „Aktuell Niederschlagssumme“
10. Karten „Aktuell Satellitenbilder“
11. Karten „Aktuell Radar- und Satellitenbilder“
12. Karten „Aussichten“
13. Karten „Aktuell Radar und Blitze“
14. Karten „Gefahren UV Index“
15. Karten „Gefahren Thermisches Empfinden“
16. „Pegelinformationen“
17. „Tidenwerte“
die beispielhaft mit den nachfolgend eingeblendeten Screenshots dokumentiert werden:
(zu 1.)
(zu 2.)
(zu 3.)
(zu 4.)
(zu 5.)
(zu 6.)
(zu 7.)
(zu 8.)
(zu 9.)
(zu 10.)
(zu 11.)
(zu 12.)
(zu 13.)
(zu 14.)
(zu 15.)
(zu 16.)
(zu 17.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer sog. Wetter-App.
3Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen an und verbreitet sie auf ihrer Internet-Website unter www.WetterOnline.de. Ihre Angebote können teils entgeltpflichtig, teils kostenlos auf- und abgerufen werden. Seit 2013 bietet die Klägerin eine Wetter-App für mobile Endgeräte an, die in der Standard-Version für den Nutzer kostenlos und werbefinanziert ist, die sog. WetterOnline-App. Daneben gibt es werbefreie Pro- und Premium-Versionen, die einen besseren Komfort bieten und nur gegen Entgelt erhältlich sind.
4Die Beklagte wird im vorliegenden Verfahren vertreten durch den Deutschen Wetterdienst (DWD), eine Bundesoberbehörde und teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 DWDG). Der DWD ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 3 DWDG). Zu seinen Aufgaben gehört nach § 4 Abs. 1 DWDG n.F. unter anderem „die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) , „die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG), „die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 DWDG), „der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme … als Teil der Geodateninfrastruktur“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 DWDG) sowie „die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG).
5Nach § 5 Abs. 1 DGDW erbringt der DWD seine Dienstleistungen grundsätzlich in privatrechtlichen Handlungsformen. Nach § 6 Abs. 1 DWDG ist er so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind. Nach § 6 Abs. 2 DWDG verlangt der DWD für die Erbringungen seiner Dienstleistungen grundsätzlich eine Vergütung, wobei bestimmte, näher bezeichnete Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei sind.
6Der DWD bietet seit Juni 2015 über H Store und B Store ebenfalls eine Wetter-App für Smartphones und Tablets an, die sogenannte DWD WarnWetter-App. Die WarnWetter-App ist unentgeltlich und werbefrei. Sie wurde entwickelt von dem Schweizer Unternehmen V und hat binnen kurzer Zeit erhebliche Marktverbreitung erlangt. Für die inhaltliche Ausgestaltung der App kann der DWD teils auf eigene Daten zurückgreifen, teils kauft er Daten hinzu, beispielsweise Satellitenbilder und Blitzdaten.
7Der Verband E e.V., dessen Mitglied die Klägerin ist, hatte zunächst versucht, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verbreitung der WarnWetter-App in der seinerzeit aktuellen Version untersagen zu lassen. Das Landgericht Darmstadt hatte den Antrag mit Urteil vom 24.07.2015 (20 O 92/15, Anl. der Bekl., Anlagenband 1) zurückgewiesen mit der Begründung, die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt. Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. hatte die Berufung mit Urteil vom 04.02.2016 (6 U 156/15, Anl. K13, GRUR 2016, 155) zurückgewiesen mit der Begründung, es liege kein geschäftliches Handeln i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.
8Parallel zum vorliegenden Verfahren erhob die X.com GmbH, die wie die Klägerin Mitglied im Verband E e.V. ist, Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Bielefeld mit dem gleichen Antrag und der gleichen Begründung (Az.: 15 O 44/16). Das Parallelverfahren war bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen.
9Nachdem Klage erhoben worden war, wurde das DWDG geändert. Mit der Gesetzesänderung sollte zunächst ausdrücklich eine Befugnis des DWD normiert werden, Wetterdaten unentgeltlich der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Referentenentwurf vom 17.11.2016 aus dem zuständigen Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, s. Anl. K26) wurde am 18.01.2017 im Kabinett verabschiedet. Nachdem der Bundesrat ordnungspolitische Bedenken geäußert hatte (Stellungnahme vom 10.03.2017, BT-Drucks. 18/11533), wurde am 15.03.2017 ein geänderter Entwurf der Bundesregierung vorgelegt (BT-Drucks. 18/11533) und schließlich am 17.07.2017 verabschiedet (BGBl. I S. 2642). Das geänderte Gesetz gilt seit dem 25.07.2017. Ob darin eine Befugnis des DWD normiert wird, der Allgemeinheit Wetterdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere im Wege einer App für mobile Endgeräte, ist zwischen den Parteien streitig.
10Die Klägerin ist der Auffassung, dass der DWD mit dem an die Allgemeinheit gerichteten Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App wettbewerbswidrig handele. Die „staatlich alimentierte“ WarnWetter-App stelle eine erhebliche Benachteiligung aller nichtstaatlichen Wetter-App-Anbieter dar. Dies gelte ungeachtet der Gesetzesänderung. Für die Klage sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es sei eine geschäftliche Handlung des DWD bzw. der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gegeben. Das Handeln des DWD sei unlauter und damit unzulässig; ihr stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, der sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 S. 1, 3a UWG wegen Verstoßes gegen die Marktverhaltensregeln des DWDG ergebe, außerdem aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG (gezielter Behinderung) und aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 UWG (Wettbewerbswidrigkeit des Handelns der öffentlichen Hand in speziellen Fällen). Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.
11Die Klägerin hatte zunächst einen Unterlassungsantrag (Haupt- und Hilfsantrag) gestellt, der sich auf die WarnWetter-App in der Version 1.2 bezog (Klageschrift vom 22.04.2016, Bl. #-## d.A.). Diesen hatte sie mit Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. ### ff. d.A.) im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der App in der Version 1.5 und deren Erweiterung um zusätzliche Funktionen geändert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den DWD oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche (* 2)) Sicherheit oder Ordnung führen können, handelt, insbesondere wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.5 oder jeder anderen Version (es folgte eine Aufzählung von 17 Inhalten und eine beispielhafte Einfügung von 17 Screenshots), hilfsweise anzuordnen, dass es die Beklagte zu unterlassen hat, die „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.5 oder jeder anderen Version selbst oder durch Dritte anzubieten und/oder zu verbreiten.
12Im Hinblick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetzesänderung beantragt die Klägerin nunmehr,
13wie erkannt,
14hilfsweise, (* 3))
15unter Androhung der vorgenannten gesetzlichen Ordnungsmittel anzuordnen, dass es die Beklagte zu unterlassen hat, die „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version selbst oder durch Dritte anzubieten und/oder zu verbreiten,
16hilfsweise,
17die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen handelt, insbesondere wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version:
181. Berichte „Wetter- und Warnlage“
192. Darstellungen für einen Ort „Aktuell“
203. Darstellungen für einen Ort „Aussichten“
214. Karten „Orte Aussichten“
225. Karten „Orte Aktuell“
236. Karten „Orte Vergangenheit“
247. Karten „Aktuell Radar-Prognosen“
258. Karten „Aktuell Niederschlagsradar“
269. Karten „Aktuell Niederschlagssumme“
2710. Karten „Aktuell Satellitenbilder“
2811. Karten „Aktuell Radar- und Satellitenbilder“
2912. Karten „Aussichten“
3013. Karten „Aktuell Radar und Blitze“
3114. Karten „Gefahren UV Index“
3215. Karten „Gefahren Thermisches Empfinden“
3316. „Pegelinformationen“
3417. „Tidenwerte“
35die beispielhaft mit den nachfolgend eingeblendeten Screenshots dokumentiert werden:
36(zu 1.)
38(zu 2.)
40(zu 3.)
42(zu 4.)
44(zu 5.)
46(zu 6.)
48(zu 7.)
50(zu 8.)
52(zu 9.)
54(zu 10.)
56(zu 11.)
58(zu 12.)
60(zu 13.)
62(zu 14.)
64(zu 15.)
66(zu 16.)
68(zu 17.)
70Die Beklagte beantragt,
71die Klage abzuweisen,
72hilfsweise,
73das Urteil gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
74hilfsweise,
75der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer noch zu benennenden deutschen Großbank erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
76Außerdem erhebt die Beklagte Hilfswiderklage. Hierzu hatte sie zunächst mit Schriftsatz vom 24.03.2017 (Bl. ### ff. d.A.) u.a. beantragt, festzustellen, dass sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die WarnWetter-App des DWD in der Version 1.5 oder jeder anderen Version unentgeltlich anzubieten oder zu verbreiten, wenn 1a) die WarnWetter-App keine kostenpflichtige Service-Dienstleistungs-Hotline enthält oder – hilfsweise: und – auch keine Information über den Ursprung der Blitzdaten gegeben wird und (hilfsweise zu 1a, b und c unter 1d) ) wenn in der WarnWetter-App oder auch nur in dem App-Store, von dem die WarnWetter-App heruntergeladen werden kann, zwar ein Link auf die Internetseite www.dwd.de enthalten ist, darauf aber keine kostenpflichtigen Leistungen angeboten werden.
77Im Verhandlungstermin vom 06.09.2017 gab sie durch Überreichung eines Schriftsatzes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich auf bestimmte Inhalte der WarnWetter-App bezog. Hinsichtlich des Inhalts der Unterlassungserklärung wird Bezug genommen auf Bl. ### d.A. Mit separatem Schriftsatz vom 06.09.2017 (Bl. ### f. d.A.) hat sie ihren Hilfswiderklageantrag geändert und
78beantragt nunmehr,
79festzustellen, dass sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die WarnWetter-App des DWD in der Version 1.5 oder jeder anderen Version unentgeltlich anzubieten oder zu verbreiten,
801.
81a) (entfällt)
82b)
83wenn die WarnWetter-App keinen Link auf die Internetseite www.dwd.de enthält; und (hilfsweise)
84c)
85wenn in dem AppStore, von dem die WarnWetter-App heruntergeladen werden kann, kein Link auf die Internetseite www.dwd.de enthalten ist und (weiter hilfsweise zu lit 1b) und 1c))
86d)
87wenn in dem AppStore, von dem die WarnWetter-App heruntergeladen werden kann, zwar ein Link auf die Internetseite www.dwd.de enthalten ist, darauf aber keine kostenpflichtigen Leistungen angeboten werden oder nur ein Link auf eine andere Internetseite des Deutschen Wetterdienstes enthalten ist, auf der keine kostenpflichtigen Leistungen angeboten werden;
882.
89wenn in der WarnWetter-App die Messwerte auf der Seite „Darstellungen für einen Ort ‚Aktuell‘“ (Klage Seite 75/76) nicht bis zu 96 Stunden in die Vergangenheit reichen, sondern nur 72 Stunden (hilfsweise 48 Stunden, weiter hilfsweise 24 Stunden);
903.
91a)
92wenn in der WarnWetter-App nicht auch die Messwerte von 500 Stationen aus dem Ausland bis zu 96 Stunden in die Vergangenheit reichen (Klage Seite 76/77), sondern nur 72 Stunden (hilfsweise 48 Stunden, weiter hilfsweise 24 Stunden);
93und (weiter hilfsweise zu lit 3a)
94b)
95wenn in der WarnWetter-App die „Darstellungen für einen Ort ‚Aktuell‘“ nicht auch die Messwerte von 500 Stationen aus dem Ausland (Klage Seite 76/77) angezeigt werden, sofern die an besagter Stelle der Klage angeführten werte auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt werden, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
96 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
97hilfsweise
98 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
99weiter hilfsweise
100 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
101weiter höchst hilfsweise
102 von 200 km, weiter hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
1034.
104a)
105wenn in der WarnWetter-App auf der Seite „Orte – Aussichten“ (Klage Seite 79/80) die Vorhersagedaten nicht für 10 Tage im Voraus enthalten sind, sondern nur für 8 Tage im Voraus, hilfsweise nur für 6 Tage im Voraus, weiter hilfsweise nur für 4 Tage im Voraus;
106und (weiter hilfsweise zu lit 4 a)
107b)
108wenn in der WarnWetter-App auf der Seite „Orte – Aussichten“ (Klage Seite 79/80) die Vorhersagedaten von 500 Stationen aus dem Ausland nicht in gleicher, sondern nur in geringerer Detailliertheit und Ausführlichkeit wie für Orte in Deutschland angegeben werden;
109und (weiter hilfsweise zu lit 4b)
110c)
111wenn in der WarnWetter-App auf der Seite „Orte – Aussichten“ nicht auch die Messwerte von 500 Stationen aus dem Ausland (Klage Seite 79/80) angezeigt werden, es sei denn, die an besagter Stelle der Klage angeführten Werte werden auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
112 Länge zwischen 3° O 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
113hilfsweise
114 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
115weiter hilfsweise
116 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
117weiter höchst hilfsweise
118 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
1195.
120a)
121wenn in der WarnWetter-App, für die Darstellung „Orte – Aussichten“ die Vorhersagen nicht für 4 Tage im Voraus gegeben werden (Klage Seite 81/82), sondern nur für 3 Tage, hilfsweise für 2 Tage;
122und (weiter hilfsweise zu lit 5a)
123b)
124wenn in der WarnWetter-App in der Darstellung („Detailprognose“) nicht 16 Prognosezeitpunkte genannt werden, (Klage Seite 81/82), sondern nur 12 Prognosezeitpunkte, hilfsweise nur 8 Prognosezeitpunkte;
1256.
126a)
127wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Orte aktuell“ der Luftdruck nicht mehr für die fernere Vergangenheit (Klage Seite 83) angegeben wird;
128und (weiter hilfsweise zu lit 6 a)
129b)
130wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Orte aktuell“ (Klage Seite 83) der Luftdruck gar nicht mehr angegeben wird;
1317.
132a)
133wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Orte Vergangenheit“ Daten nicht bis zum Vortag zurückreichen (Klage Seite 84), sondern nur für die vergangenen 12 Stunden, hilfsweise nur für die vergangenen 6 Stunden, weiter hilfsweise nur für die vergangenen 3 Stunden;
134und (weiter hilfsweise zu lit 7a)
135b)
136wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Orte Vergangenheit“ die Daten keine eine zeitliche Auflösung von 3 Stunden haben (Klage Seite 84), sondern nur von 6 Stunden, hilfsweise 12 Stunden, weiter hilfsweise 24 Stunden;
137und (weiter hilfsweise zu lit 7b)
138c)
139wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Orte Vergangenheit“ nicht auch Messwerte ausländischer Messstationen (Klage Seite 84/85) angezeigt werden, es sei denn, die an besagter Stelle der Klage angeführten Werte werden auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
140 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
141hilfsweise
142 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
143weiter hilfsweise
144 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
145weiter höchst hilfsweise
146 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
1478.
148wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Radar-Prognosen“ (Klage Seite 85/86) bei den Niederschlägen keine anderen Warnfarben als bei den Unwetterwarnungen angegeben werden;
1499.
150wenn in der WarnWetter-App auf der Karte „Aktuell Niederschlagssumme“ in der Legende nicht nur die Niederschlagsmenge angezeigt wird (Klage Seite 88-90), sondern eine Ergänzung in der Legende erfolgt oder im Rahmen einer angezeigten Niederschlagsmenge angegeben wird, wie dieser sich zu einem zugrunde gelegten Grenzwert verhält;
15110.
152a)
153wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Satellitenbilder“ die Bewölkung für Europa und angrenzende Regionen und zudem auch Wolken der Vergangenheit nicht für die letzten 6 Stunden angezeigt werden (Klage Seite 90/91), sondern nur für die letzten 5 Stunden, hilfsweise nur für die letzten 4 Stunden, weiter hilfsweise nur für die letzten 3 Stunden;
154und (weiter hilfsweise zu lit 10a)
155b)
156wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Satellitenbilder“ nicht die Bewölkung für Europa und angrenzende Regionen und zudem auch Wolken der Vergangenheit für die letzten 6 Stunden angezeigt werden (Klage Seite 90/91), sondern nur die Satellitenbilder für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
157 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
158hilfsweise
159 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
160weiter hilfsweise
161 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
162weiter höchst hilfsweise
163 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
164und (weiter hilfsweise zu lit 10b)
165c)
166wenn in der WarnWetter-App App auf den Karten „Aktuell Satellitenbilder“ nicht die die Bewölkung für Europa und angrenzende Regionen und zudem auch Wolken der Vergangenheit für die letzten 6 Stunden angezeigt werden (Klage Seite 90/91), sondern nur die Satellitenbilder für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
167 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
168hilfsweise
169 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
170weiter hilfsweise
171 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
172weiter höchst hilfsweise
173 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km
174und auch dort Hinweise auf Warnungen erfolgen;
17511.
176wenn in der WarnWetter-App die Karten „Aktuell Radar und Satellitenbilder“ eine Überlagerung der Karten „Aktuell Niederschlagsradar“ und „Aktuell Satellitenbilder“ darstellen (Klage Seite 92 f.), jedoch eine Änderung gemäß einem der Hilfsanträge zu Ziffer 10 vorgenommen worden ist;
17712.
178a)
179wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ nicht ganz Europa angezeigt wird (Klage Seite 93-96), sondern nur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
180 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
181hilfsweise
182 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
183weiter hilfsweise
184 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
185weiter höchst hilfsweise
186 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
187und (weiter hilfsweise zu lit 12a)
188b)
189wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ die Daten nicht 4 Tage in die Zukunft reichen (Klage Seite 93-96), sondern nur 3 Tage in die Zukunft, hilfsweise nur 2 Tage in die Zukunft;
190und (weiter hilfsweise zu lit 12b)
191c)
192wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ Informationen zur Grenze möglicher Warnungen (Klage Seite 93-96) erteilt werden;
193und (weiter hilfsweise zu lit 12c)
194d)
195wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ keine unterschiedlichen Farbcodierungen für Temperaturen ( Klage Seite 93-96) erfolgten;
196und (weiter hilfsweise zu lit 12d)
197e)
198wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ Wind und Wolken nicht ohne konkrete Warnungen (Klage Seite 93-96) angezeigt werden,
199und (weiter hilfsweise zu lit 12e)
200f)
201wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aussichten“ keine Anzeige von Wind und Wolken (Klage Seite 93-96) erfolgt;
20213.
203a)
204wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Radar und Blitze“ nicht die letzten 2,5 Stunden angezeigt werden, sondern nur 1,5 Stunden, hilfsweise 30 Minuten;
205und (weiter hilfsweise zu lit 13 a)
206b)
207wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Radar und Blitze“ nicht Messwerte um 10-15 Minuten zugrunde gelegt werden, sondern nur von 20 Minuten, hilfsweise nur von 30 Minuten;
208und (weiter hilfsweise zu lit 13b)
209c)
210wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Aktuell Radar und Blitze“ Informationen außerhalb Deutschlands angezeigt werden, solange sich dies auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
211 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
212hilfsweise
213 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
214weiter hilfsweise
215 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
216weiter höchst hilfsweise
217 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
21814.
219a)
220wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Gefahren UV-Index“ nicht auch niedrige Werte (nur 2 von 5 Farbstufen zeigten Gefahren) angezeigt werden (Schriftsatz 31.01.2017 Seite ## f.), sondern nur höhere Werte (3 von 5 Farbstufen), hilfsweise 4 von 5 Farbstufen);
221und (weiter hilfsweise zu lit 14a)
222b)
223wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Gefahren UV-Index“ Informationen außerhalb Deutschlands angezeigt werden (Schriftsatz 31.01.2017 Seite ## f.), solange sich dies auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
224 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
225hilfsweise
226 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
227weiter hilfsweise
228 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
229weiter höchst hilfsweise
230 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
23115.
232a)
233wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Gefahren Thermisches Empfinden“ erkennbar gemacht wird, wann eine kritische Grenze von 32 °C (oder mehr) erreicht werde (Schriftsatz 31.01.2017 Seite ## f.);
234und (weiter hilfsweise zu lit 15a)
235b)
236wenn in der WarnWetter-App auf den Karten „Gefahren Thermisches Empfinden“ Informationen außerhalb Deutschlands angezeigt werden (Schriftsatz 31.01.2017 Seite ## f.), solange sich dies auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
237 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
238hilfsweise
239 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
240weiter hilfsweise
241 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
242weiter höchst hilfsweise
243 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km;
24416.
245wenn in der WarnWetter-App Informationen außerhalb Deutschlands angezeigt werden (Schriftsatz 31.01.2017 Seite ## f.), solange sich dies auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, zuzüglich eines Grenzbereiches, der durch folgende geographische Längen- und Breitengrade definiert ist:
246 Länge zwischen 3° O und 18° O, Breite zwischen 44° N und 58° N
247hilfsweise
248 Länge zwischen 4° O und 17° O, Breite zwischen 45° N und 57° N
249weiter hilfsweise
250 Länge zwischen 5° O und 16° O, Breite zwischen 46° N und 56° N
251weiter höchst hilfsweise
252 von 200 km, hilfsweise 150 km, weiter hilfsweise 100 km.
253Hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Anträge aus der Hilfswiderklage zu Ziffer 1) erklärt die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellt hierzu Kostenantrag.
254Die Klägerin beantragt,
255die Hilfswiderklage abzuweisen.
256Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht gegeben sei. Die Klägerin handele im Hinblick auf das Parallelverfahren vor dem Landgericht Bielefeld rechtsmissbräuchlich. Die Klageanträge seien zu unbestimmt. Es liege keine geschäftliche Handlung vor; vielmehr handele der DWD hoheitlich, so dass sein Handeln dem Wettbewerbsrecht entzogen sei. Bereits nach alter Rechtslage sei die unentgeltliche Bereitstellung der Wetter-App nicht wettbewerbswidrig gewesen; dies gelte erst recht nach neuem Recht, nach dem der DWD zur unentgeltlichen Verbreitung von Geodaten verpflichtet sei.
257Mit der Änderung des Klageantrags nach der Gesetzesänderung werde der Unterlassungsantrag auf ein neues, ganz anderes Gesetz gestützt, so dass in der Sache eine neue Klage vorliege. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung. Hinsichtlich der Inhalte der Wetter-App, die Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung sind, sei jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen.
258Zur Hilfswiderklage ist die Beklagte der Auffassung, dass diese zulässig sei, insbesondere ein Feststellungsinteresse bestehe. Für den Fall, dass das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vom Gericht beispielsweise deshalb bejaht werde, weil in der WarnWetter-App oder im App-Store ein Link auf die Internetseite www.dwd.de enthalten sei, bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die WarnWetter-App ohne einen solchen Link keine geschäftliche Handlung darstelle.
259Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Hilfswiderklage unzulässig sei und kein Feststellungsinteresse vorliege. Sie widerspricht der ihrer Auffassung nach nicht sachdienlichen Änderung der Hilfswiderklage sowie der Teilerledigungserklärung. Die Hilfswiderklage sei außerdem jedenfalls unbegründet.
260Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
261E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
262Die Klage ist zulässig und begründet (A). Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden (B).
263A. Klage
264I. Zulässigkeit der Klage
2651.
266Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 26.10.2016 (Bl. ###f. d.A.) Bezug genommen.
2672.
268Das Landgericht Bonn ist zur Entscheidung örtlich zuständig. Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.11.2016 (Bl. ### d.A.) verwiesen.
2693.
270Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags hinreichend bestimmt. Dies gilt sowohl für den abstrakten Teil und als auch für den mit „insbesondere“ eingeleiteten Teil.
271a)
272Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag (und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung) so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, die beklagte Partei sich umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 – ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 – Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2003, 886 - Erbenermittler). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 – Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2014, 791 Rn. 13 – Teil-Berufsausübungsgemeinschaft; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16 – Tribenuronmethyl). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 – Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2012, 405 Rn. 11 – Kreditkontrolle; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im Internet). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 – Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2013, 401 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16, 20 – Tribenuronmethyl).
273Die grundsätzliche Unzulässigkeit gesetzeswiederholender Unterlassungsanträge gilt auch, soweit nicht auf einen gesetzlichen Verbotstatbestand Bezug genommen wird, sondern – wie hier –auf eine Rechtsgrundlage für behördliches Handeln. Auch insoweit gilt, dass die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts unschädlich ist, wenn sich das Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht.
274b)
275Nach diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin gestellte Hauptantrag hinsichtlich seines abstrakten Teils hinreichend bestimmt.
276Mit dem abstrakten Begehren soll dem DWD untersagt werden, „meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen handelt, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen“. Damit knüpft der Antrag an die Formulierung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG an, der dem DWD die Aufgabe zuweist, „amtliche Warnungen über Wettererscheinungen“ herauszugeben, die „a) zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können oder die b) in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen“.
277Die Begriffe „meteorologische Dienstleistungen“ und „unentgeltlich“ sind zwischen den Parteien inhaltlich geklärt und begegnen keinen Bedenken. Der Begriff der „amtlichen Warnung“ ist ebenfalls inhaltlich eindeutig und daher hinreichend bestimmt. Eine amtliche Warnung zeichnet sich formal dadurch aus, dass sie als solche bezeichnet wird; inhaltlich enthält sie einen Hinweis auf drohende Gefahren und ggf. zu beachtende Verhaltensmaßregeln. Bei Wetterwarnungen handelt es sich dabei um Gefahren im Zusammenhang mit Wettererscheinungen, beispielsweise Warnungen vor Sturm, Hochwasser, Lawinen, Hitze oder Frost. Der DWD spricht unstreitig derartige Warnungen nach eigens entwickelten Warnkriterien (Schwellenwerte, Stufen) aus. Beide Parteien sind mithin darüber einig, was eine amtliche Warnung ist.
278Es führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, dass die Begriffe „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ und „Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen“ sowie „hohes Schadenspotenzial“ für sich betrachtet inhaltlich unbestimmt sein mögen. Entscheidend ist, dass der Antrag darauf gerichtet ist, der Beklagten bzw. dem DWD die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen für die Allgemeinheit untersagen zu lassen, bei denen es sich nicht um eine amtliche Warnung handelt. Damit ist für die Beklagte und auch für das Vollstreckungsgericht klar erkennbar, was inhaltlich verboten werden soll. Sobald der DWD eine amtliche Warnung herausgibt, d.h. einen durch entsprechende Bezeichnung und Inhalt gekennzeichneten Hinweis auf drohende Gefahren im Zusammenhang mit Wettererscheinungen, ist dieses Handeln nicht vom Klageantrag umfasst. Die von der Beklagten problematisierte Frage, dass sich nicht eindeutig bestimmen lässt, wann beispielsweise ein „hohes Schadenspotenzial“ angenommen werden kann, ist mithin unerheblich, denn davon hängt lediglich ab, ob zu Recht oder zu Unrecht gewarnt wird. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist jedoch nicht darauf gerichtet, zu Unrecht herausgegebene Warnungen bzw. eine zu Unrecht in Anspruch genommene Warnkompetenz abzuwehren, sondern bezieht sich auf diejenigen unentgeltlichen meteorologischen Dienstleistungen, die gerade keine Warnungen sind.
279Die Kammer verkennt nicht, dass die Bestimmtheit eines strafrechtlichen Verbots und die Bestimmtheit hoheitlicher Aufgabenzuweisungen und Eingriffsbefugnisse dogmatisch zu unterscheiden sind und unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Es erscheint gleichwohl bemerkenswert, dass die Beklagte bei einem Gesetz, dessen erster Entwurf vom Adressaten (dem DWD) selbst stammte (hierzu. DER SPIEGEL 11.02.2017 S. 41, Anl. K66), die geschaffenen Kompetenzen zumindest dann, wenn über das Wettbewerbsrecht deren Einhaltung erzwungen werden soll, als „völlig unbestimmt“, „inhaltlich gänzlich unklar“ und konturlos beschreibt.
280Zwar bezieht sich der Antrag in seiner abstrakten Form auch auf meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit, die nicht in der Herausgabe einer App für mobile Endgeräte bestehen, sondern beispielsweise im Betreiben einer Internetseite mit aktuellen Wetterinformationen. Insoweit ergibt jedoch die Auslegung des Klageantrags im Zusammenhang mit dem gesamten Klagevortrag, dass er allein auf die Abwehr der App gerichtet ist.
281Unschädlich ist schließlich, dass sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch dagegen richtet, dass die Beklagte die beanstandeten unentgeltlichen Dienstleistungen durch den Deutschen Wetterdienst „oder durch Dritte“ erbringt, ohne dazu vorzutragen, inwieweit auch eine Begehungsgefahr in Bezug auf Dritte besteht. Die entsprechende Formulierung eines Unterlassungsantrags, mit der auch eine Verletzungshandlung „durch Dritte“ erfasst wird, entspricht allgemeiner Praxis im Wettbewerbsrecht, ohne dass weiterer Vortrag betreffend die genannten Dritten erforderlich ist (vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2016 – 4 U 102/16, BeckRS 2016, 110242). Alternativ dazu kann die Formulierung „zu erbringen und / oder erbringen zu lassen“ verwendet werden (vgl. beispielsweise LG Köln, Urteil vom 24.01.2017, 33 O 175/16, BeckRS 2017, 108100).
282b)
283Auch der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Klageantrags ist hinreichend bestimmt und zulässig.
284Mit dem „insbesondere“-Zusatz wird das Klagebegehren anhand einer beispielshaften Darstellung der konkreten Verletzungshandlung konkretisiert. Damit stellt der Kläger klar, dass er jedenfalls im Umfang des im Klageantrag als minus enthaltenen Zusatzes – d.h. im Rahmen der mit dem Zusatz genannten Verletzungshandlung einschließlich kerngleicher Handlungen – eine Verurteilung des Beklagten erstrebt (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 – Tribenuronmethyl; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; BGH GRUR 1998, 489, 491 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Auch der „insbesondere“-Zusatz muss den Anforderungen an die die Bestimmtheit des Antrags genügen (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 – Tribenuronmethyl; BGH GRUR 97, 767, 768 – Brillenpreise II).
285Die Klägerin nimmt insoweit in zulässiger Weise Bezug auf konkrete, näher bezeichnete Inhalte der App, die durch die abgebildeten Screenshots beispielhaft erläutert werden. Es ist unschädlich, dass die Klägerin sich dabei nicht nur auf das Anbieten und Verbreiten der App in der Version 1.6.4, sondern auch auf „jede andere Version“ bezieht. Die theoretisch denkbare Vielfalt „jeder anderen Version“ wird dadurch konkretisiert, dass nur solche unter den Antrag fallen, die ebenso wie die aktuelle Version die im Antrag konkret genannten und bebilderten Inhalte, d.h. näher bezeichnete Berichte, Darstellungen, Karten und Werte enthalten.
286Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt / M. den gleichlautenden Antrag im vorangegangenen Verfahren des Verbands Deutscher Wetterdienstleister e.V. (Urteil vom 04.02.2016, 6 U 156/15, Anl. K13) für hinreichend bestimmt gehalten.
2874.
288Ob die Klägerin mit der Anpassung ihres Klageantrags an die geänderte Rechtslage nach der DWDG-Novelle (Schriftsatz vom 29.08.2017, Bl. ### d.A.) eine Klageänderung vorgenommen hat oder eine mit der Änderung der Schutzrechtslage im Patentverletzungsverfahren vergleichbare Situation vorliegt, die uneingeschränkt zu berücksichtigen ist, wie die Klägerin meint, kann dahin stehen. Jedenfalls wäre eine Klageänderung sachdienlich und damit zulässig gemäß § 263 ZPO, da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streitstoffs fördert (vgl. Thomas/Putzo, 38. Aufl. 2017, § 263 Rn. 8).
289Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. ### ff. d.A.) ihren Antrag neu gefasst und damit darauf reagiert hatte, dass die Beklagte eine neue Version der WarnWetter-App angeboten hatte, war nicht als Klageänderung zu bewerten, da dies allein zu Anpassungen innerhalb des „insbesondere“-Zusatzes im Antrag geführt hatte, der keinen eigenständigen Streitgegenstand bildet (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 70).
2905.
291Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt, da sie Mitbewerber der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen, also in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 26 – Tippfehler-Domain; BGH GRUR 2006, 1042, 1043 – Kontaktanzeigen). Beide Parteien bieten im Internet unentgeltliche Wetter-Apps zum Download an. Da nach der Lebenserfahrung viele Nutzer lediglich eine und nicht mehrere Wetter-Apps auf ihr Mobilgerät laden, kann das beanstandete Angebot des DWD dazu führen, dass weniger Interessenten das Angebot der Klägerin nutzen und damit ihren Absatz behindern
2926.
293Die Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unzulässig. Zur Erläuterung wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.11.2016 (Bl. ###f. d.A.) Bezug genommen.
294II. Begründetheit der Klage
295Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3a UWG
Die Klage ist begründet, denn der Klägerin steht nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3a UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
298a)
299Das Anbieten einer unentgeltlichen Wetter-App zum Download für die Allgemeinheit durch den DWD ist als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen.
300aa)
301Nach § 2 Nr. 1 UWG ist geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. – Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 1986, 615, 618 – Reimportierte Kraftfahrzeuge; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017 § 2 Rn. 37).
302Diese Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn wie hier Ansprüche gegen die öffentliche Hand geltend gemacht werden.
303Wenn die öffentliche Hand ausschließlich erwerbswirtschaftliche (fiskalische) Zwecke mit den Mitteln des Privatrechts verfolgt, handelt sie stets zur Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens (BGH GRUR 2006, 428 – Abschleppkosten-Inkasso; OLG Stuttgart GRUR-RR 2016, 453 Rn. 33 – Redaktionelles Stadtblatt; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3a, Rn. 2.18; Keller in: Harte-Bavendamm, UWG, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn. 26). Dann besteht wie bei anderen Unternehmen auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Dabei ist unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und ob mittelbar auch öffentliche Zwecke mit verfolgt werden. Soweit die öffentliche Hand Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet, ist grundsätzlich auch eine geschäftliche Handlung anzunehmen, auch wenn damit gleichzeitig eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (BGH GRUR 1993, 917, 919 - Abrechnungssoftware für Zahnärzte; BGH GRUR 1990, 609, 613 - Werbung im Programm; OLG Stuttgart GRUR 2016, 453 Rn. 33 – Redaktionelles Stadtblatt).
304bb)
305Hier handelt der DWD mit dem an die Allgemeinheit gerichteten Angebot einer WarnWetter-App, die unentgeltlich in App-Stores heruntergeladen werden kann, nicht hoheitlich. Ungeachtet dessen, dass die App unentgeltlich angeboten wird, wird der DWD vielmehr als wirtschaftliches Unternehmen tätig. Er tritt mit dem Angebot in Wettbewerb mit privaten Anbietern wie beispielsweise der Klägerin.
306Wie die Gesetzesbegründung zur DWDG-Novelle von 1997 zeigt, ging der Gesetzgeber selbst bisher davon aus, dass zwischen DWD und privaten Anbietern von Wetterdienstleistungen eine „Koexistenz am Markt“ besteht (BT-Drucks. 13/9510, S. 8f., Anl. K6; s.a. Scheele , ZögU 1998, S. 293, 300, Anl. K56). Auch das BMVI formulierte in seinem Referentenentwurf vom 17.11.2016, dass es „im Bereich der Erbringung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen“ durch die Novelle eine „steigende Angebotsvielfalt und konkurrierende Unternehmen am Markt“ geben werde (Anl. K26, Vorblatt, unter E). Die Werbung des DWD für seine App und sein ambitionierter Vergleich mit WhatsApp (vgl. Screenshots Anl. K30) zeigen, dass der Beklagten bzw. dem DWD darauf ankommt, möglichst viele Nutzer für die WarnWetter-App zu gewinnen. Mit dem Angebot der WarnWetter-App fördert der DWD damit sein eigenes Unternehmen und seinen eigenen Wettbewerb, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht.
307Zugleich fördert der DWD mittelbar die an der Entwicklung und am Vertrieb der App beteiligten Marktteilnehmer, beispielsweise das Unternehmen V, das die App entwickelt hat, und die M GmbH, von der DWD die Blitzdaten bezieht (vgl. Anl. K42). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung dieser Unternehmen für Nutzer der App erkennbar ist oder nicht. Soweit die Beklagte behauptet, der Absatz Dritter werde durch die WarnWetter-Appp nicht gefördert, weil dem DWD durch Verbreitung der App keine Kosten entstünden, ist dies nicht nachvollziehbar. Wie die Beklagte selbst einräumt, findet eine Absatzförderung zumindest gegenüber dem Unternehmen V statt, das für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der App eine Vergütung erhält. Es kommt nicht darauf an, ob der DWD mit dem Ziel handelt, den Absatz der V zu fördern; auch aus dem von der Beklagten insoweit zum Beleg herangezogenen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (3 U 8/12, BeckRS 2014, 22046) ergibt sich dies nicht.
308Die Unentgeltlichkeit des Angebots führt nicht dazu, dass die Maßnahme nicht als geschäftliche Handlung zu bewerten ist (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 32, 33 – Kostenlose Router-Weitergabe an Zahnärzte). Auch das Angebot unentgeltlicher Waren und Dienstleistungen unterfällt grundsätzlich den Maßstäben des Wettbewerbsrechts. Hierfür spricht beispielsweise das Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz; vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 504 – Kostenlose Zweitbrille), ebenso Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG. Danach liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 3 UWG vor beim Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Beide Bestimmungen verdeutlichen, dass zu trennen ist zwischen der Frage, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, und der (hier nicht zu behandelnden) Frage, ob das Angebot tatsächlich unentgeltlich ist (oder über die Unentgeltlichkeit getäuscht wird). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu trennen zwischen der Frage, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt (was ungeachtet der Unentgeltlichkeit zu bejahen ist) und der Frage, ob der DWD mit dem unentgeltlichen Angebot wettbewerbswidrig handelt (hierzu im folgenden Abschnitt).
309Ob der DWD bei der Erbringung von Wetterdienstleistungen zugleich zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, ist unerheblich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sie mit dem Angebot der WarnWetter-App eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme, führt daher nicht zu einer anderen Bewertung.
310b)
311Das Handeln der Beklagten ist unlauter und damit unzulässig, weil der DWD mit den Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG n.F. und damit gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift verstößt.
312aa)
313§ 6 Abs. 2a DWDG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG.
314Eine solche liegt vor, wenn die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 3a Rn. 1.61 ff.). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, Rn. 18 – Zweckbetrieb; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3a Rn. 1.66).
315§ 6 Abs. 2 S. 1 DWDG sieht vor, dass der DWD für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen hat. Lediglich Leistungen nach § 6 Abs. 2a DWDG sind ausnahmsweise entgeltfrei. Hierunter fallen (neben Leistungen an Bund, Länder und Gemeinden nach Nr. 1 des Absatzes)
316Leistungen an die Allgemeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG (Nr. 2 des Absatzes) sowie
die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Geodatenzugangsgesetz im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur (Nr. 3 des Absatzes).
Für die Annahme einer Marktverhaltensregelung spricht, dass die Vorschrift – ebenso wie ihre gleichlautende Vorgängernorm – nach Sinn und Zweck sowie nach der Gesetzesbegründung jedenfalls auch die Interessen der privaten Anbieter von Wetterdienstleistungen schützen soll (so auch LG Bonn, Urteil vom 17.03.2010 – Az: 30 O 12/10, Anl. K19, S. 6; LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009 – Az: 416 O 82/09, S. 8, Anl. der Bekl., Anlagenband 1). Mit der 1997 eingeführten Bepreisungspflicht für Dienstleistungen des DWD sollte verhindert werden, dass der DWD staatlich subventionierte, wettbewerbsverzerrende Preise ansetzen und damit die privaten Wetterdienste verdrängen kann, die sich ausschließlich über den Markt finanzieren (vgl. BT-Drucks. 13/9510 vom 18.12.1997 Anl. K6 S1, 8; s.a. BT-Drucks. 13/9482 vom 15.12.1997, Anl. K57 S. 4; Gutachten Haucap Anl. K59 S. 23). Dieselbe Zielsetzung lag auch der DWDG-Novelle von 2017 zugrunde. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Vergütungspflicht und Unentgeltlichkeit als maßgeblich im Hinblick auf die privaten Anbieter von Wetterdienstleistungen verstanden wurde. Nachdem in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 72/17, Anl. K65) zunächst vorgesehen war, dass nach § 6 Abs. 2a DWDG sämtliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 DWDG entgeltfrei sein sollten, insbesondere auch die Herausgabe einer Wetter-App, war gerade dieser Aspekt im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in die Kritik geraten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme wettbewerbsrechtliche Bedenken an der „faktischen Ermächtigung des steuerfinanzierten DWD, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können“ geltend gemacht (BT-Drucks. 18/11533 vom 15.03.2017, S. 25). Auch innerhalb der Unionsfraktion wurde die geplante Regelung als „ordnungspolitischer Fehlgriff“ bezeichnet (vgl. FAZ vom 22.03.2017, S. 16: „Unionsfraktion stoppt E2s Wetter-App“, Anl. K40). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kam es sodann zu einer Änderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung u.a. dahingehend, dass § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG nicht mehr auf alle Aufgaben des DWD gemäß § 4 Abs. 1 DWDG, sondern nur noch auf jene betreffend seine amtlichen Warn- und Überwachungstätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG verweist. Damit wurde im Ergebnis den ordnungspolitischen Bedenken des Bundesrats und der Mehrheit des Bundestages Rechnung getragen.
320bb)
321Das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App für die Allgemeinheit ist als Zuwiderhandlung gegen die Marktverhaltensregelung des § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG zu bewerten, weil keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 6 Abs. 2a DWDG erfüllt ist.
322Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage, ob der DWD die durch das DWDG (u.a. im Hinblick auf den Mitbewerberschutz) gezogenen Grenzen einhält, kein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum besteht (vgl. BVerwG NVwZ 2017, 116).
323Das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App ist – soweit nicht ausdrücklich amtliche Warnungen ausgesprochen werden - nicht nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG zulässig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG hat der DWD die Aufgabe, amtliche Warnungen über (näher bezeichnete) Wettererscheinungen herauszugeben. Wie bereits oben (unter I 3 b)) dargestellt, zeichnet sich eine amtliche Warnung formal dadurch aus, dass sie als solche bezeichnet wird; inhaltlich enthält sie einen Hinweis auf drohende Gefahren und ggf. zu beachtende Verhaltensmaßregeln. Alles, was innerhalb der App weder als Warnung bezeichnet wird noch inhaltlich als Warnung zu verstehen ist, ist folglich nicht von der Aufgabe des DWD, amtliche Warnungen herauszugeben, erfasst, und darf nicht als unentgeltliche Dienstleistung angeboten werden. Die Behauptung der Beklagten, das Ziel der Gefahrenabwehr könne mit Hilfe bloßer Warnungen nicht erreicht werden, vielmehr müsse Orientierungs- und Kontextwissen bereitgestellt werden, vermag die gesetzlichen Grenzen der Aufgabenzuweisung nicht zu erweitern dahingehend, dass über amtliche Warnungen hinaus allgemeine Wetterinformationen herauszugeben sind.
324Der Ausdruck „WarnWetter-App“ lässt sich nicht - gleichsam im Sinne einer Überschrift - als formale Bezeichnung in dem Sinne verstehen, dass allein dadurch der gesamte Inhalt der App als amtliche Warnung gelten soll, denn nach dem eigenen Verständnis der Beklagten bzw. des DWD bezüglich der Funktion der App enthält diese gerade nicht nur Warnungen, sondern will umfassende Informationen über das Wetter geben. Mit dem Ausdruck „WarnWetter-App“ wird mithin nicht eine amtliche Warnung angekündigt, sondern umfassende Informationen über das Wetter, innerhalb derer auch Warnungen enthalten sein können. Ebenso wenig lässt sich die gesamte App inhaltlich als amtliche Warnung klassifizieren; vielmehr will der DWD mit der App umfassende Informationen über Wettererscheinungen verbreiten, in die ggf. Warnhinweise eingebettet sind.
325Dies gilt ungeachtet dessen, dass der DWD innerhalb der App formal vorsieht, dass Warnungen ausgesprochen werden können, beispielsweise innerhalb des Menüpunkts „Berichte ‚Warn- und Wetterlage‘“, und dass gelegentlich tatsächlich Warnungen ausgesprochen werden. Der Klageantrag ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten ein erlaubtes Verhalten (nämlich die Herausgabe amtlicher Warnungen) untersagen zu lassen, sondern umfasst all diejenigen Inhalte der App, die sich weder formal noch inhaltlich als Warnung verstehen lassen.
326Das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App ist – soweit nicht ausdrücklich amtliche Warnungen ausgesprochen werden – auch nicht nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 DWDG zulässig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 DWDG gehört zu den Aufgaben des DWD die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung. Um entsprechende Vorhersagen geht es in der WarnWetter-App ersichtlich nicht.
327Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich die Zurverfügungstellung der WarnWetter-App auch nicht als „Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Abs. 1, 3 des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur“ verstehen und ist daher auch nicht nach § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG zulässig.
328Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem Angebot der WarnWetter-App zum Download in App-Stores nicht um die Bereitstellung von Geodatendiensten im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.
329Die WarnWetter-App ist als endverbraucherorientierter Dienst nicht vom Begriff der Darstellungsdienste im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GEoZG umfasst (so auch im Ergebnis Rossi, Rechtsgutachten, Anl. K62 S. 48 f.).
330Davon abgesehen lässt sich das Angebot einer App zum Download in App-Stores nicht als deren Bereitstellung im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur verstehen. In der nationalen Geodateninfrastruktur werden nach § 9 GeoZG Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk verknüpft; der Zugang erfolgt durch ein Bundes-Geoportal. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Webportal, das eine Suche nach und einen Zugriff auf digitale geographische Informationen und geographische Dienste über das Internet mit Hilfe eines Webbrowsers ermöglicht (vgl. X2, Stichwort „Geoportal“, Stand 15.11.2017). In dem Geoportal werden deutschlandweit verfügbare Informationen wie Straßenkarten, Luftbilder und fachliche Themenkarten von Energie über Bauleitplanung bis zu Naturschutz zusammengefasst, um einen umfassenden Überblick über frei verfügbare Geoinformationen in Deutschland zu bieten. Das Geoportal des Bundes ist im Internet unter der Adresse www.geoportal.de erreichbar; das Internetangebot wird herausgegeben vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG). Die Bereitstellung einer App zum Download ist im GeoZG nicht vorgesehen; eine Bereitstellung der App im Geoportal oder innerhalb der nationalen Geodateninfrastruktur findet nicht statt.
331Die Gesetzgebungshistorie spricht ebenfalls dafür, dass in der Novelle des DWDG von 2017 die Frage der Zulässigkeit einer unentgeltliche Wetter-App allein mit § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG geregelt werden sollte und § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG in diesem Zusammenhang keine Rolle spielte:
332Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde zunächst vorgeschlagen, § 4 Abs. 1 DWDG und § 6 Abs. 2a DWDG so zu ändern, dass erstmals auch die Erbringung allgemeiner meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit entgeltfrei sein darf. Nach § 6 Abs. 2a DWDG sollten sämtliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 DWDG entgeltfrei sein. In der Begründung des Entwurfs hieß es hierzu, es solle festgelegt werden, dass Leistungen „an die Allgemeinheit nach § 4 Abs. 1 zur öffentlichen Verbreitung über moderne Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel mobile Endgeräte über eine App, sowie (Unterstreichung hinzugefügt) die Bereitstellung von Geodaten (…) entgeltfrei“ sein sollte (vgl. BR-Drucks. 72/17, Anl. K65, S. 10). Dies zeigt, dass die Bereitstellung der Wetter-App als Leistung im Rahmen des § 4 Abs. 1 DWDG und nicht als Bereitstellung von Geodaten verstanden wurde.
333Der Bundesrat erhob in seiner Stellungnahme wettbewerbsrechtliche Bedenken an der „faktischen Ermächtigung des steuerfinanzierten DWD, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen entgeltfrei dem Endverbraucher zur Verfügung stellen zu können“; außerdem bat er, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren ‚die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten‘ in § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG-E zu präzisieren“ (vgl. BT-Drucks. 18/11533 vom 15.03.2017, S. 25). Auch dies belegt, dass die Bereitstellung der Wetter-App und die Bereitstellung von Geodaten als unterschiedliche Regelungsbereiche gesehen wurden. Die Bundesregierung ging in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 18/11533 vom 15.03.2017, S. 26) dementsprechend auf beide Gesichtspunkte voneinander getrennt ein.
334Abgesehen davon hat die Beklagte im Verlauf des Verfahrens, d.h. im Rahmen ihrer zunächst auf das DWDG a.F. bezogenen Argumentation, zu keinem Zeitpunkt einen Zusammenhang zwischen der Wetter-App und dem GeoZG hergestellt, obwohl das Gesetz bereits seit 2009 in Kraft ist.
335Schließlich ist § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG aus gesetzessystematischen Gründen nicht für die Bereitstellung der WarnWetter-App einschlägig. Die Bereitstellung von Geodaten gehört zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG ebenfalls zu den Aufgaben des DWD; die Entgeltfreiheit von Dienstleistungen an die Allgemeinheit zur öffentlichen Verbreitung ist jedoch nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG auf die Aufgaben des DWD nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 beschränkt; die auf Geodaten bezogenen Aufgaben wurden in dieser Gesamtheit nicht in den Verweis des § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG aufgenommen. Die Entgeltfreiheit nach § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG betrifft daher nur die Bereithaltung von Geodaten und Geodatendiensten, die zum einen die gesetzlichen Definitionen des § 3 Abs. 1, 3 GeoZG erfüllen und zum anderen im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur bereitgestellt werden. Wenn alles, was der DWD an Geodaten hält und in Form von Leistungen verbreitet, bereits auf Grund von § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG entgeltfrei zulässig wäre, hätten die in den Nummern 1 und 2 des § 6 Abs. 2a DWDG geregelten Ausnahmetatbestände keinen eigenen Regelungsgehalt mehr, denn auch insoweit sind meteorologische Geodaten betroffen.
336Abgesehen davon besteht die WarnWetter-App selbst nach dem Verständnis der Beklagten nicht allein aus Geodaten i.S.d. GeoZG, denn während Geodaten sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen müssen, bietet die WarnWetter-App auch Daten für Orte außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland an.
337c)
338Die für die Bejahung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr besteht auch nach Inkrafttreten der DWDG-Novelle.
339Die Beklagte hat im Rahmen ihres Vortrags und durch das tatsächliche Handeln seit Inkrafttreten der DWDG-Novelle zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin die WarnWetter-App unentgeltlich anbieten und verbreiten wird und dies für rechtlich zulässig hält. Daran ändert die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 06.09.2017 (Bl. ### f. d.A.) nichts, die sich lediglich auf einzelne inhaltliche Aspekte der App bezieht, so dass sich der Erklärung im Umkehrschluss entnehmen lässt, dass die Beklagte die App im Übrigen weiter anbieten wird.
3402.
341Ob das Klagebegehren darüber hinaus nach den weiteren, von der Klägerin vorgetragenen wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, begründet ist, kann dahin stehen. Insoweit liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, so dass auch dann, wenn die Voraussetzungen der weiteren Anspruchsgrundlagen nicht oder nur teilweise gegeben wären, keine Teilklageabweisung zu erfolgen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 2.23e ff.).
342Ob der hilfsweise geltend gemachte allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch das Klagebegehren rechtfertigt, bedarf ebenfalls keiner Prüfung.
343* 4)
3443.
345Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg hat, ist eine Prüfung der Hilfsanträge entbehrlich.
346B. Hilfswiderklage
347Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, weil die innerprozessualen Bedingungen, an deren Eintritt die Erhebung der Widerklage – genauer gesagt die Erhebung von insgesamt 96, nach Teilerledigungserklärung 95 Hilfswiderklageanträgen – geknüpft war, nicht eingetreten sind.
348Eine Hilfswiderklage kann allgemein unter einer auflösenden oder aufschiebenden innerprozessualen Bedingung (z.B. Klagestattgabe) erhoben werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 33 Rn. 26).
349Hier hat die Beklagte die Hilfswiderklageanträge nicht allein unter der Bedingung der Klagestattgabe erhoben, sondern die Bedingung weiter dahingehend konkretisiert, dass der Klage aus bestimmten Gründen stattgegeben wird, zum einen bezogen auf das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zum anderen bezogen auf die Bewertung der App als unlauter und damit unzulässig. Die 96 bzw. 95 Hilfswiderklageanträge sollen jeweils unter der Bedingung erhoben werden, dass die klagestattgebende Entscheidung der Kammer gerade auf den jeweiligen Einzelaspekt, der dem Widerklageantrag zugrunde liegt, gestützt wird. Für den Fall, dass die Klagestattgabe nicht auf bestimmte, im Klagevorbringen und in den Hilfswiderklageanträgen enthaltene Einzelaspekte gestützt wird, sollen die Einzelaspekte mangels Eingreifen der innerprozessualen Bedingung keine Rolle spielen, so dass die Hilfswiderklageanträge nicht beschieden werden müssten (Schriftsatz der Beklagten vom 07.08.2017, S. 5, Bl. ### d.A.).
350Diese zusätzlichen innerprozessualen Bedingungen sind nicht eingetreten.
351Was beispielsweise den Hilfswiderklageantrag zu 1b) („wenn die WarnWetter-App keinen Link auf die Internetseite www.dwd.de enthält“), so hat die Kammer die Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht darauf gestützt, dass dieser Link in der App enthalten ist. Entscheidend für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist die Tatsache, dass der DWD seine App der Allgemeinheit unentgeltlich zum Download anbietet. Mit dem Download selbst wird der Absatz des DWD gefördert; ob durch einen Link auf die Internetseite innerhalb der App eine zusätzliche Absatzförderung stattfindet, ist nicht maßgeblich.
352Ebenso wenig wird die Annahme einer geschäftlichen Handlung darauf gestützt, dass in dem App-Store, von dem die WarnWetter-App heruntergeladen kann, ein Link auf die Internetseite www.dwd.de enthalten ist (Hilfsantrag zu 1c), oder darauf, dass auf der verlinkten Internetseite www.dwd.de oder einer anderen verlinkten Seite des DWD kostenpflichtige Leistungen angeboten werden (Hilfsantrag zu 1c).
353Gleiches gilt für die zahlreichen Einzelaspekte, die die Klägerin zur Beschreibung der WarnWetter-App nennt (Hilfsanträge zu 2-16 mit den jeweils darin enthaltenen weiteren Hilfsanträgen): Maßgeblich für die Annahme eines Verstoßes gegen die Bepreisungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG ist nicht, dass die Messwerte auf der Seite „Darstellungen für einen Ort ‚Aktuell‘“ einige Stunden zu weit in die Vergangenheit reichen (Hilfsantrag zu 2), die Messwerte für die Stationen aus dem Ausland ein flächenmäßig zu großes Gebiet umfassen (Hilfsanträge zu 3b) oder auf der Seite „Orte-Aussichten“ die Vorhersagedaten zu weit in die Zukunft reichen (Hilfsanträge zu 4a). Gleiches gilt für sämtliche in den weiteren Hilfsanträgen genannten Einzelaspekte betreffend Reichweite der Informationen in die Zukunft und in die Vergangenheit, zeitliche Auflösung, flächenmäßige Reichweite der Auslandsstationen, Verwendung bestimmter Warnfarben, Farbcodierungen für Temperaturen und Anzahl der Farbstufen. Maßgeblich ist allein, dass die App Wetterinformationen beinhaltet, die keine Warnungen sind, und die unentgeltlich angeboten werden.
354Soweit die Beklagte einseitig die Erledigung des Hilfswiderklageantrags zu 1a) erklärt hat (Schriftsatz vom 06.09.2017, Bl. ### f. d.A.), war über den darin enthaltenen Feststellungsantrag ebenfalls nicht zu entscheiden, weil die Bedingungen, unter denen die Hilfswiderklage mit ihren ursprünglich 96 Anträgen und damit auch der für erledigt erklärte Antrag erhoben werden sollte, nicht eingetreten sind.
355C. Kosten und Nebenentscheidungen
356Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
357Die Anpassung der Klageanträge an die von der Beklagten im Verlauf des Verfahrens geänderte Version der App und an die ebenfalls von ihr vorgenommene Gesetzesänderung beinhaltet keine Teilklagerücknahme (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, § 263 Rn. 18).
358Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach den Anwaltskosten des Klägers, den Gerichtskosten und dem möglichen Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, § 709 Rn. 4). Hinsichtlich des drohenden Vollstreckungsschadens wurde berücksichtigt, dass die Beklagte vorträgt, ihre Kosten für Entwicklung und Betrieb der WarnWetter-App hätten sich bis zur Klageerhebung auf deutlich weniger als 1 % ihrer Einnahmen belaufen; diese gibt sie mit 50 Mio. EUR an (Schriftsatz vom 12.07.2016, S. 54, 55, Bl. ### f. d.A.). Davon ausgehend schätzt die Kammer den wirtschaftlichen Aufwand für die Umgestaltung der App auf maximal 200.000,00 EUR. Bei Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 10 % und Erhöhung um die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Klägerin (rund 30.000,00 EUR) ergibt sich der festgesetzte Betrag.
359Die Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten waren zurückzuweisen.
360Der Schuldnerschutz nach § 712 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Derartige Nachteile werden beispielsweise angenommen, wenn der Schuldner ein einmaliges Kunst- oder Sammlerobjekt verlöre, er seinen Betrieb einstellen müsste oder in seiner gewerblichen Tätigkeit existenzgefährdend zurückgeworfen würde (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, § 712 Rn. 1 m.N.). Entsprechendes hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Soweit sie dies für offenkundig hält und der Auffassung ist, es könne „kein Zweifel daran bestehe, dass die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil sowohl die WarnWetter-App als auch die Website für den Fall der Verurteilung von heute auf morgen abgestellt werden müsste, obwohl sich eine Vielzahl von Nutzern auf die Gefahrenhinweise via App verlassen und eingestellt haben“, überzeugt dies nicht.
361Inwieweit das im Rahmen der Vollstreckung durchsetzbare Verbot eines Großteils der App-Inhalte für die Beklagte bzw. für den DWD selbst einen unersetzlichen ideellen oder wirtschaftlichen Nachteil bringen würde, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Wirtschaftliche Auswirkungen auf den DWD hat das Urteil im Hinblick darauf, dass die Änderung der App mit Kosten verbunden ist; ein Verlust von direkt mit dem Download verbundenen Einnahmen droht wegen Unentgeltlichkeit der App nicht. Etwaige wirtschaftliche Nachteile sind für den Vollstreckungsschuldner grundsätzlich hinzunehmen; zum Schutz des Schuldners wird die vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung angeordnet.
362Soweit die Beklagte auf die Nachteile für Dritte abstellt, nämlich die Verwender der App, die keine gleichwertigen Informationen über „gefährliche Wetterereignisse und entsprechende Fluchtmöglichkeiten“ von privaten Wetterdienstleistern erhalten könnten, ist dies im Rahmen von § 712 ZPO unbeachtlich (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1979, 188, 189 – Flachdachabläufe). Abgesehen davon bleibt es der Beklagten gerade unbenommen, amtliche Warnungen auszusprechen und diese auch über eine App zu verbreiten.
363Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02.11.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
364Nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO ist es vorgesehen, dass beiden Parteien dieselbe Schriftsatzfrist gesetzt wird (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, § 128 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, einen Schriftsatznachlass und gesondert einen Schriftsatzschluss zu gewähren. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 06.09.2017 ist nicht ein „alleiniger beidseitiger Schriftsatznachlass“ gewährt, sondern die für beide Parteien gleichermaßen geltende Schriftsatzfrist bestimmt worden, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nicht zusätzlich eine entsprechende, bestätigende Formulierung des Inhalts protokolliert wurde, dass dieses Datum dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
365Etwas anderes ergibt sich auch aus den von der Beklagten angeführten Fundstellen nicht.
366Inwieweit sich aus § 139 ZPO ausnahmsweise eine Pflicht der Kammer zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergeben soll, weil ein Hinweis erteilt wurde, auf den die Beklagte innerhalb der Schriftsatzfrist nicht ausreichend reagieren konnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2017, d.h. mehr als drei Wochen nach Fristablauf, nicht dazu ausführt, was sie bei Gewährung zusätzlicher Fristen oder einer Wiedereröffnung vorgetragen hätte.
367Die mündliche Verhandlung ist auch nicht deshalb wieder zu eröffnen, weil die Klägerin erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2017 ihren hilfsweise gestellten Klageantrag geändert und die Abweisung der geänderten Hilfswiderklage beantragt hat. Anträge, die nach einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung und Übergang ins schriftliche Verfahren schriftsätzlich eingereicht werden, sind Entscheidungsgrundlage (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.05.2015 – 3 U 98/14, NJW-RR 2016, 73, 74). Der Schriftsatz der Klägerin wurde der Beklagten auch zugeleitet, ohne dass sie indes in der Sache darauf eingeht.
368Die Notwendigkeit zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass rechtlicher Vortrag der Beklagten, der sich erst in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2017 findet, nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert werden konnte. Das Auseinanderfallen von mündlicher Verhandlung und Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist kennzeichnend für das (von der Beklagten angeregte) schriftliche Verfahren.
369Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt (§§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO).
370Gemäß §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bewertung ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen; zu berücksichtigen ist bei der Unterlassungsklage des Mitbewerbers der diesem drohende Schaden (insbes. Umsatzeinbußen). Den Streitwertangaben des Klägers, die gemacht wurden, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung absehbar war, kommt jedoch indizielle Bedeutung zu (BGH GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 5.3a). Der von der Klägerin genannte Streitwert von 1.000.000,00 EUR war daher maßgeblich.
371Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf die Hilfswiderklage (§ 45 Abs. 1 GKG) findet nicht statt, weil über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden war.
372I.
373Der Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt, so dass er wie folgt lautet:
374* 1)
375„Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, handelt, insbesondere wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der „DWD WarnWetter-App“ in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version“
376(weiter gemäß Urteilstenor vom 15.11.2017, S. 2-20 des Urteils).
377II.
378Im Tatbestand des Urteils wird die Darstellung der zunächst gestellten Anträge der Klägerin dahin berichtigt, dass auf es Seite 22 des Urteils, 2. Absatz, Zeile 9 heißt: (* 2)) "Sicherheit und Ordnung".
379(* 3))
380III.
381Im Tatbestand des Urteils wird bei der Darstellung der Anträge der Klägerin auf Seite 22 des Urteils der an erster Stelle genannte Hilfsantrag gestrichen.
382(* 4))
383IV.
384In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es auf Seite 64 des Urteils unter 3.: „Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg hat, ist eine Prüfung des Hilfsantrags entbehrlich“.
385G r ü n d e:
386I.
387Im Urteil der Kammer vom 15.11.2017 liegt im Tenor hinsichtlich der Verurteilung zur Hauptsache eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die dem Antrag der Klägerin entsprechend und mit Zustimmung der Beklagten gemäß § 319 ZPO zu berichtigten war.
388Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2017 ausweislich des Protokolls den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. ### ff. d.A.) in Verbindung mit dem Antrag dem Schriftsatz vom 29.08.2017 (Bl. ### d.A.) gestellt; beide enthielten die Formulierung „meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich“ sowie die Formulierung „Sicherheit und Ordnung“. Im Urteilstenor vom 15.11.2017 fehlt demgegenüber das Wort „unentgeltlich“, außerdem heißt es abweichend „Sicherheit oder Ordnung“.
389II.
390Ebenso liegt bei der Wiedergabe des Antrags aus dem Schriftsatz vom 30.01.2017 ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da der Antrag der Klägerin die Formulierung "Sicherheit und Ordnung" enthält, während es im Urteilstatbestand "Sicherheit oder Ordnung" heißt. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zustimmung beider Parteien auf die Korrektur der Formulierung im Tenor auch auf die entsprechende Formulierung in der Antragswiedergabe bezieht.
391III.
392Auf Seite 22 des Urteils ist im Tatbestand der von der Klägerin zuletzt gestellte Hilfsantrag unrichtig wiedergegeben worden, so dass auf Antrag beider Parteien gemäß § 320 ZPO eine Tatbestandsberichtigung vorzunehmen ist. Die Klägerin hat (anders als im Urteil wiedergegeben) nicht zwei voneinander abhängige Hilfsanträge gestellt, sondern mit Schriftsatz vom 09.10.2017 (dort S. 37, Bl. ### d.A.) lediglich eine Aktualisierung des mit der Klage angekündigten Hilfsantrags vorgenommen.
393IV.
394Dementsprechend ist auch in den Urteilsgründen lediglich ein Hilfsantrag zu nennen, dessen Prüfung entbehrlich ist.