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Landgericht Bonn, 13 O 65/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 65/17
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0919.13O65.17.00
 
Schlagworte:
Zahlung im Verfahren
Normen:
§§ 269 Abs. 3, 699, 700 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% auferlegt.

 
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