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Landgericht Bonn, 13 O 221/16

Datum:
06.04.2017
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 221/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2017:0406.13O221.16.00
 
Schlagworte:
Garantieversicherung, Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Normen:
ZPO § 96; ZPO § 156
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64% und die Klägerin zu 36% mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insofern kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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