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Landgericht Bonn, 8 S 5/16

Datum:
23.08.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 5/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:0823.8S5.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 101 C 423/15
Schlagworte:
Kreuzfahrt; Minderung des Reisepreises; Filmaufnahmen an Bord
Normen:
§ 651a BGB; § 651d Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet.

2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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