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Landgericht Bonn, 8 S 43/16

Datum:
26.07.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 43/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:0726.8S43.16.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.01.2016 (105 C 8/15) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.791,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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