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Landgericht Bonn, 6 S 60/16

Datum:
12.12.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 60/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:1212.6S60.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 104 C 9/15
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14.04.2016 (104 C 9/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Einbauküche, die sich in der von der Klägerin angemieteten Wohnung Haus G-Straße in ##### I befindet, entgegen der Regelung in § 23 Ziffer 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 11.05.2012 im Eigentum der Klägerin steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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