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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.630,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 15.12.2015, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge auf Feststellung und Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
3Unter dem 25.03./26.03.2008 kam zwischen den Parteien unter der Hauptdarlehensnummer ########## (Unterkontonummern -### und -###) auf Antrag der Kläger ein Wohnungsbaudarlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. insgesamt 180.000,00 EUR (130.000,00 EUR und 50.000,00 EUR) zu Stande. Für die vereinbarten Konditionen wird auf das – beide Unterkonten erfassende – Angebotsformular (Anlage K1, Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Das Vertragsformular enthielt eine Belehrung über das Widerrufsrecht, in der es u.a. wie folgt heißt:
4„Widerrufsrecht
5Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
6Form des Widerrufs
7[ ... ]
8Beginn der Widerrufsfrist
9Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
10- ein Exemplar dieser Belehrung
11- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
12erhalten hat.
13- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
14erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
15Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
16[... ]
17Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
18Verbundene Geschäfte
19Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. [...]
20Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt [...].(vgl. Bl. ## R, ## d. A.)“
21Unter dem 03.04.2008/ 05.04.2008 kam zwischen den Parteien darüber hinaus unter der Darlehensnummer ########## ein KfW-Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i.H.v. 58.000,00 EUR zu Stande. Es wurden ein Nominalzins i.H.v. 4,8 % und eine Festzinsperiode bis zum 31.03.2023 vereinbart. In der Widerrufsbelehrung hieß es zum Fristbeginn:
22„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
23erhalten hat.
26Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
27[... ]“
28Für die weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K2 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen.
29Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich gesichert.
302014 tilgten die Kläger das Kfw-Darlehen vorzeitig. In diesem Zusammenhang unterbreitete die Beklagte unter dem 28.11.2014 ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung zum 31.12.2014, welches unter anderem die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR und einer Gebühr für grundbuchliche Erklärungen von 83,30 EUR vorsah. In dem Vertrag befindet sich am Ende folgender Hinweis:
31„Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/ erklären sich der/ die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten“.
32Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung (Anl. B3, Bl. ### d. A.) Bezug genommen. Die Kläger nahmen das Angebot am 05.12.2014 vorbehaltlos an und beglichen die fälligen Beträge am 19.12.2014 vollständig.
33Mit Schreiben vom 20.08.2015 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und baten um Antwort an ihre Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 23.09.2015 ab. Daraufhin wurde die Beklagte durch Anwaltsschriftsatz vom 07.10.2015 dazu aufgefordert, die Darlehen abzurechnen und die Ablösebeträge bis zum 21.10.2015 mitzuteilen. Dem kam die Beklagte auch nach weiterer Aufforderung im Schreiben des Klägervertreters vom 22.10.2014 mit Frist bis zum 30.10.2015 nicht nach.
34Mit Schreiben vom 19.02.2016 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten ihre auf den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung getätigten Willenserklärungen und erklärten diesbezüglich die Anfechtung.
35Die Kläger behaupten, sie hätten die Aufhebungsvereinbarung nicht abgeschlossen, wenn sie erkannt hätten, dass sie sie durch den Abschluss auf ihr Widerrufsrecht verzichten sollten; im Falle einer Nachbelehrung hätten sie ihr Widerrufsrecht sofort ausgeübt.
36Sie sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen jeweils nicht entsprochen. Das Wohnungsbaudarlehen verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht auf das Erfordernis der Textform der Widerrufsbelehrung hingewiesen worden sei und darüber hinaus auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. die Annahmeerklärung der Bank abgestellt werde. Dabei handele es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufes. Auch sei unklar, was mit Finanzierungsbedingungen gemeint sein. Die Informationen zu den finanzierten Geschäften seien verwirrend und legten das Subsumtionsrisiko dem Verbraucher auf. Letztlich sei es auch unzulässig, für mehrere Verträge eine einheitliche Widerrufsbelehrung zu unterbreiten. Die Belehrung über das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers stehe im Widerspruch zu dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Ausübung des Widerrufsrechts. Ferner sei es unzulässig, für zwei unterschiedliche Darlehensverträge lediglich eine gemeinsame Widerrufsbelehrung zu verwenden, so wie dies hinsichtlich der zwei Wohnungsbaudarlehen geschehen sei.
37Die Kläger beantragen,
381. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 50.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
392. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
403. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu zahlen,
414. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können,
425. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 18.03.2008 über 130.000,00 EUR (Hauptdarlehensnummer ##########, Konto ###) durch den am 20.08.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,
436. festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem unter 5. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.08.2015 erklärten Widerrufs erloschen sind,
447. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungs-(wert) Ersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von den Klägern geleisteten Tilgungs-, Sondertilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 5. genannte Darlehen zu zahlen,
458. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 20.08.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 5. genannten Darlehens haben abschließen können,
469. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.714,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagte erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs unter Verweis auf den sieben Jahre nach Vertragsabschluss und im Falle des Kfw-Darlehens acht Monate nach Vertragsaufhebung ausgeübten Widerruf. Aufgrund der Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung aus Dezember 2014 und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel sei die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Es handele sich insofern um eine übereinstimmende Vertragsaufhebung, durch die die ursprünglich bestehenden synallagmatischen Pflichten weggefallen seien, so dass das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht ins Leere gehe. Abgesehen davon, dass die Belehrungen ordnungsgemäß seien, genössen sie auch den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung, da keine absolute Veränderungssperre bestehe und es vorliegend an einer inhaltlichen Bearbeitung fehle. Nutzungsersatz werde bereits dem Grunde nach nicht geschuldet. Die Anfechtung gehe ins Leere, da der Motivirrtum unbeachtlich sei.
50Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
531. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das KfW-Darlehen vom 03.04.2008/ 05.04.2008 entfallenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.630,98 EUR.
54a. Den Klägern stand im Hinblick auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden, gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB anzuwendenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu, da die Widerrufsfrist bis zur Erklärung mit Schreiben vom 20.08.2015 noch nicht abgelaufen war.
55Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).
56Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung betreffend das Kfw-Darlehen fehlerhaft. Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und … eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat“, aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden "Darlehensvertrag(es)" der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).
57b. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).
58Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008) nicht vollständig sondern weist mehrere strukturelle, sprachliche und inhaltliche Änderungen auf. So beginnt die Frist nach der Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung etwa „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ und weicht insofern von der vorliegenden Belehrung erheblich ab. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht vollständig der Musterbelehrung.
59Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).
60c. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 28.11./ 05.12.2014 ausgeschlossen.
61(1) Die Frage, was mit der Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages von den Parteien gewollt war, ist anhand des im Wege der Auslegung des durch die Umstände des konkreten Einzelfalles determinierten Parteiwillens anhand eines objektiven Maßstabes zu bestimmen, §§ 133,157 BGB. Wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1994, 1537, 1538; NJW 1981, 816; OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 47, juris). Die unrichtige Bezeichnung einer schriftlichen Vereinbarung ist dabei irrelevant, da sich der Charakter eines Vertrages nicht nach einer formellen Bezeichnung, sondern danach richtet, was die Parteien mit ihm bezweckt haben. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, da sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, Az. XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Es unterliegt insofern der – nur beschränkt überprüfbaren – tatrichterlichen Verantwortung, die Gesamtumstände des Zustandekommens und der Ausgestaltung des Vertrages im konkreten Einzelfall zu bewerten und hieraus Schlussfolgerung zu ziehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014, Az. XII ZR 111/12, Rn. 50, juris zur Auslegung von Abgeltungsklauseln in Vergleichen, bei der das Berufungsgericht auf die Regelungssystematik abgestellt hat).
62In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Darlehensnehmer an die Beklagte herangetreten ist mit dem Wunsch, das Kfw-Darlehen entgegen der vorgesehenen Vertragslaufzeit vorzeitig abzulösen. Dies bringt unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die im Tilgungsplan bestimmten Zeitpunkte für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen zeitlich nach vorne zu verschieben. In der Aufhebungsvereinbarung kann daher nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Beendigung des Schuldverhältnisses durch zweiseitige Willenserklärungen – und erst recht nicht der Ausschluss von Gestaltungsrechten, wie dem Widerruf oder der Anfechtung – gesehen werden.
63Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicherweise ausgeübter Gestaltungsrechte vollständig und abschließend aufzuheben. Bei Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dergestalt vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablösung der mit einer Laufzeit bis März 2023 versehenen Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verständigten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, Rn. 34, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 6.10.2010, Az. XI ZR 367/07, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Vereinbarung sind die Darlehnsverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf Raum bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 6 W 221/11, Rn. 15, juris).
64Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH vom 16.10.2013 (Az. IV ZR 52/12, Rn. 24, juris). Danach schließt eine zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben habe können. Denn bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (BGH, a.a.O.). Die Erwägung des BGH, wonach der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 36, juris), ist auf die vorliegende Konstellation einer Aufhebungsvereinbarung übertragbar. Gleiches gilt für die allgemeine Erwägung, der Widerrufsberechtigte könne auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben, weshalb die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell ausschließe (BGH, a.a.O., Rn. 28).
65Ein Erlöschen des Widerspruchsrechtes nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz. So ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 Rn. 37, juris).
66(2) Auch bei isolierter Betrachtung der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel vermag die Kammer eine materiell-rechtliche vertragliche Verzichtserklärung nicht zu erkennen.
67Die zwischen den Parteien geschlossene Abgeltungsklausel bezieht sich bereits aufgrund ihres Wortlauts nur auf die wechselseitigen Ansprüche betreffend die geschuldeten „v.g. Darlehensbeträge“. Sie schließt dahingegen keineswegs die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrechts, wie das Widerrufsrecht, aus, wobei an eine solche Beschränkung der zum Zwecke des Verbraucherschutzes vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zum Widerruf hohe Anforderungen zu stellen wären.
68Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. In der Aufhebungsvereinbarung wird indes keine Regelung dazu, dass die Bank – oder die Darlehensnehmer – auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, sondern lediglich eine Regelung im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages getroffen. Eine Verzichtserklärung setzt jedoch denklogisch voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dies setzt die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Umfangs seiner Verzichtserklärung zwingend voraus. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht wäre demnach, dass bestehende Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der so genannten Aufhebungsvereinbarung gerade nicht bewusst war, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können.
69Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1997, II ZR 236/96, Rn. 12, nach juris = NJW 1998, 1315; Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 397 BGB Rn. 4 m.w.N.). Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urteil vom 07.08.2008, Az. 18 U 55/06, Rn. 52, juris). Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. IX ZR 285/03, Rn. 17, juris; BGHZ 65, 147; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 57, juris). An einem aufgrund der Unklarheiten betreffend die Gesetzeslage bestehenden gegenseitigen Nachgeben fehlt es indes bei der – hier vorliegenden – einseitigen Vorgabe eines Abrechnungsergebnisses durch die Bank.
70In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Darlehensnehmer davon ausgingen und ausgehen mussten, dass die Abgeltungsklausel sich über die Geltendmachung der vorgenannten Beträge hinaus auch darauf erstreckt, die Ansprüche auszuschließen, die aus einem widerrufsbedingt eintretenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Dies gilt unabhängig von der zu vermutenden Unkenntnis betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Ansprüche eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise bzw. Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen.
71Auch ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Darlehensnehmer mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung keineswegs anerkennt, dass das infolge des Widerrufs gesetzlich eintretende Rückgewährschuldverhältnis nicht besteht. Er erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass nach Zahlung der vorgenannten Beträge die gegenseitigen Ansprüche „betreffend die vorgenannten Darlehensbeträge“ aus dem bestehenden Darlehensverhältnis abgegolten sind. Darin ist bei der gebotenen strengen Auslegung der Willenserklärung keineswegs die Erklärung mit enthalten, dass auch auf Ansprüche aus dem, völlig andere Leistungspflichten betreffenden, Rückgewährschuldverhältnis verzichtet werden soll.
72(3) Selbst wenn der Abgeltungsklausel eine solche weit gehende Bedeutung beigemessen würde, so wäre diese jedenfalls unwirksam.
73Denn eine Abgeltungsklausel, die gesetzlich bestehende zwingende Regelungen ausschließt, ist ungeachtet dessen unwirksam, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB auszulegen und damit auch anhand des Maßstabes der §§ 307 ff. BGB auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung hin zu überprüfen ist.
74Widerrufsrechte sind als tragender Bestandteil des Verbraucherschutzes insofern zwar zu Gunsten des Verbrauchers abdingbar, nicht aber zu seinen Lasten. Damit ist es auch ausgeschlossen, durch besondere Vereinbarungen im Vertrag das Widerrufsrecht auszuschließen oder seinem wesentlichen Inhalt nach einzuschränken. Dies ergibt sich für Finanzierungsverträge ausdrücklich aus § 511 BGB, wonach von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB abweichende Vereinbarungen auch dann unzulässig sind, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Für die in den §§ 312 ff. BGB geregelten Widerrufsrechte, insbesondere das Fernabsatzgeschäft, resultiert dies gleichsam aus § 312 i BGB in der bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geltenden Fassung vom 27.07.2011. Gegen diese gesetzlichen Leitbilder verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unangemessen benachteiligend, § 307 Abs. 1 BGB.
75Damit bedarf es keiner Klärung der Frage, ob den Klägern im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarung ein Widerrufsrecht zustand, welches sie fristgemäß ausgeübt haben bzw. ob die Anfechtung durchgreift. Es kann auch dahinstehen, ob ein Berufen auf die Abgeltungsklausel durch die Bank vor dem Hintergrund rechtsmissbräuchlich ist, dass sie im konkreten Einzelfall aufgrund der insofern eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) möglicherweise bereits dringenden Grund zur Annahme hatte, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht im Ursprungsvertrag unrichtig war und sie den Darlehensnehmer hierüber im Unklaren gelassen hat, indem sie eine Nachbelehrung unterließ.
76d. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa verwirkt.
77Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
78Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
79Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und acht Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens zum 31.10.2018.
80Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.2014 und vom 05.08.2013, Az. 13 U 219/12). Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11; Beschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, Rn. 11, juris). Ein – die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender – Zeitraum von acht Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 69, juris).
81Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der durch die Kläger nach eigenen Angaben erbrachten Sondertilgungen. Sofern teilweise vertreten wird, die Entgegennahme von Sondertilgungen schaffe einen Vertrauenstatbestand und offenbare gegenüber der Beklagten den Wille, am Vertrag festhalten zu wollen, so teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Dass durch die Inanspruchnahme der gemäß Ziffer 1.6 des Wohnungsbaudarlehensvertrages vertraglich eingeräumten Gelegenheit ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass die Beklagte mit der Ausübung des Widerrufs des Kfw-Darlehens nicht mehr zu rechnen hatte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Sofern dem entgegengehalten wird, die Erbringung von Sondertilgungen setze eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiere, dass sich der Verbraucher an den Vertrag gebunden fühlt, kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Sondertilgungen im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (hier des Wohnungsbaudarlehens) geleistet wurden. Die Zahlung von Sondertilgungen reicht für sich betrachtet ebenso wenig wie die bloße Vertragserfüllung im laufenden Vertragsverhältnis dazu aus, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Bank zu schaffen, da hieraus keineswegs zwingend der Rückschluss gezogen werden kann, der Darlehensnehmer werde auf Dauer auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichten. Vielmehr muss die Bank während des laufenden Vertragsverhältnisses nicht nur stets damit rechnen, dass der Kunde vertraglich eingeräumte Optionen wahrnimmt – etwa Sondertilgungen erbringt oder ein Sonderkündigungsrecht ausübt – sondern auch damit, dass er sein Widerrufsrecht ausübt. Gegen die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht dabei, dass die Kläger bei lebensnaher Auslegung und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte von ihrem Recht nichts wussten bzw. nichts wissen mussten und ihre Unkenntnis nicht zu vertreten haben, während die Beklagte gut oder sogar besser als die Berechtigten in der Lage war, die Situation einzuschätzen (Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 309 m.w.N.). Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt insofern keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02, Rn. 14, juris, NJW 2003, 2529, 2530).
82Da die Beklagte die Situation zudem selbst herbeigeführt hat, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.) und überdies in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung dennoch auf eine nachträgliche Richtigstellung etwa durch eine Nachbelehrung verzichtet hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, durfte sich die Beklagte bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, zwar nicht in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (vgl. in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2015, Az. 13 U 123/14). Dennoch erscheint eine Nachbelehrung etwa im vorliegenden, konkreten Einzelfall, in dem sich die Beklagte angesichts des Zustandekommens der vorzeitigen Vertragsaufhebungsvereinbarung zwangsläufig mit der Darlehensakte auseinandersetzte, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Es bestehen letztlich auch keine für die Kläger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Rn. 36, juris m.w.N.). Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat.
83e. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.
84Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. die st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.03.2012, Az. IX ZR 35/11, Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung als "ewiges" Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. ausgestaltet war, mithin unabhängig von der Motivation des Widerrufenden, sich von dem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen, ausgeübt werden konnte. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 4 U 79/15, Rn. 83, juris). Es bedarf hierfür eines objektiv grob unredlichen Verhaltens. Dabei genügt die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke diente, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung des Gerichts in Ermangelung anderweitigen Vortrages nicht ersichtlich. Denn der bloße Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden aufgrund des aktuellen Zinsniveaus vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 84). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht – spätestens im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Aufhebungsvereinbarung und der damit einhergehenden Befassung mit dem konkreten Vertrag – mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen.
85Ein illoyales oder missbräuchliches Verhalten der Klägers dahingehend, dass diese in Kenntnis eines bestehenden Widerrufsrechts über längere Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst in einem Zeitpunkt erklärt hätten, als dies aufgrund der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem gesunkenen Zinsniveau, für sie besonders günstig war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, Rn. 65, juris).
86Damit muss die Beklagte die für die vorzeitige Aufhebung des Kfw-Darlehensvertrages vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7.630,98 EUR zurückzahlen.
87f. Der Anspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
88Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen indes nicht.
892. Ein Anspruch auf Rückzahlung der für die grundbuchlichen Erklärungen gezahlten 83,30 EUR besteht nicht. Die Zahlung dieses Betrages, den die Beklagte als Aufwendungsersatzanspruch sowie gemäß Ziffer 2.4 des Darlehensvertrages (Kosten für die Grundpfandrechtsbestellung, Bl. ## d. A.) beanspruchen konnte, erfolgte insofern nicht auf das Darlehen, sondern im Hinblick auf die – vorliegend nicht widerrufene – schuldrechtliche Sicherungsabrede und bleibt daher im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses außer Betracht.
903. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich das Wohnungsbaudarlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Pflicht der Kläger zur Erbringung der Tilgungszahlungen entfallen ist, Nutzungsersatz seitens der Beklagten geschuldet bzw. ein etwaiger Zinsschaden zu ersetzen ist.
91a. Die Anträge zu 1) und zu 5) sind unbegründet.
92Der Wohnungsbaudarlehensvertrag wurde nicht fristgerecht widerrufen. Den Klägern stand am 20.08.2015 kein Widerrufsrecht mehr gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Durch die Belehrung ist es den Klägern ausgehend davon ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, binnen zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung zu entscheiden, ob sie sich an ihrer Willenserklärung festhalten lassen möchten oder nicht.
93Die streitgegenständliche Belehrung ist umfassend, unmissverständlich und klärt die Kläger in eindeutiger Form über ihre Rechte auf (vgl. nur das Urteil des LG Bonn v. 05.11.2014, Az. 3 O 287/14; Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14). Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz "nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a. F. erfordern dahingegen keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was vorliegend geschehen ist.
94Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt nicht etwa darin, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Belehrung in Textform vorliegen muss, da dies vorliegend angesichts der Unterschrift der Kläger unstreitig der Fall war. Eine Pflicht zur Übernahme des Wortlauts der Musterwiderrufsbelehrung besteht insoweit gerade nicht.
95Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung „nicht jedoch vor Vertragsschluss“ gibt entgegen der klägerseitigen Annahme ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Zusatz ist insbesondere nicht geeignet, Zweifel an dem Beginn der Frist hervorzurufen. Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben und dem die genannten Informationen nach § 312 c BGB beigefügt sind, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nachfolgend erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den Durchschnittsverbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen. Davon abgesehen, kann es auch nicht zu Lasten des Darlehensgebers gehen, dass möglicherweise der Gesetzestext nicht eindeutig gefasst ist (LG Köln, Urteil vom 05.08.2010, Az. 15 O 601/09, Rn. 23, juris).
96Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt in den Besitz einer Vertragsurkunde gekommen sind, auf der sich sowohl ihre als auch die Unterschrift der Bank befunden hat. Denn dies ist ausweislich der Gestaltung des Vertragsformulars weder vorgesehen noch nach dem Gesetzeswortlaut geboten gewesen. Auch der Widerrufsbelehrung ergibt sich nichts anderes. Die Formulierung „mit der Annahmeerklärung der Bank“ ist bei Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der Gestaltung des Formulars nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne ohne die Abgabe einer Vertragserklärung zu laufen. Bereits dem Wortlaut „mit“ lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb „mit“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für „neben anderem; auch; ebenfalls“ verwendet. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann die Formulierung bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont auch nicht etwa so verstehen, dass die Frist lediglich dann zu laufen beginnt, wenn zeitgleich mit dem Darlehensangebot eine Annahmeerklärung vorliegt, §§ 133, 157 BGB. So ist das Formular nicht nur unmissverständlich mit „Darlehensantrag“ überschrieben und beginnt auf Seite 1 mit den Worten „Der Darlehensnehmer beantragt bei der E Bank …[…]“. Es sieht unter der Widerrufsbelehrung zudem auch nur eine Unterschriftenleiste für den Darlehensnehmer vor und stellt auf Seite 7 zudem klar, dass durch die Unterzeichnung der Erklärung „ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ abgegeben wird, an welches der Darlehensnehmer „für einen Monat“ gebunden ist (Bl. ## R d. A.).
97Dass das Vorliegen einer Annahmeerklärung keine gesetzliche Voraussetzung für den Fristbeginn ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Denn dem Darlehensgeber obliegt es allein, den Fristbeginn für den Darlehensnehmer in deutlicher Art und Weise erkennbar zu machen. Es reicht dabei aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG). So verhält es sich vorliegend, wenn für den Fristbeginn nicht lediglich auf den Vertragsschluss, sondern eben den Zeitpunkt, in dem der Darlehensnehmer die Annahmeerklärung erhält, abstellt wird.
98Dass der gesetzlich nicht vorgesehene Zusatz („mit der Annahmeerklärung der Bank“) zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Widerrufsfrist führt, ist für die Frage der Wirksamkeit der Belehrung unerheblich. So ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unschädlich, wenn der Beginn der Widerrufsfrist über eine gesetzliche Regelung hinaus herausgeschoben wird (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Rn. 20, juris). Der BGH legt dabei die Annahme zugrunde, dass die Parteien mit der Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbaren, was – weil sich dies zugunsten des Verbrauchers auswirke – zulässig sei (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berühre die Ordnungsgemäßheit der Belehrung dabei nicht. Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht vorliegend darüber hinaus dem Interesse des Kunden, weil hierdurch für ihn unmissverständlich klar ist, wann der Vertrag zustande gekommen ist.
99Darüber hinaus begegnet auch der Verweis auf die Finanzierungsbedingungen keinen Bedenken, da aus dem Gesamtkontext der im Formular enthaltenen Angaben und den übergebenen, von den Klägern zur Akte gereichten „Finanzierungsbedingungen“ (Bl. ## ff. d. A.) unmissverständlich hervorgeht, welche Regelungen mit der Begrifflichkeit gemeint sind.
100Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der – in Fettdruck hervorgehoben – ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen (Subsumtions)Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (vgl. auch Beschlüsse des OLG Köln vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14).
101Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist es zudem unerheblich, dass für das in zwei Unterkontonummern mit unterschiedlichen Konditionen aufgegliederte Wohnungsbaudarlehen eine einheitliche Widerrufsbelehrung verwandt wurde. So steht es den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei, ein Darlehensverhältnis – wie hier – mittels Aufspaltung in unterschiedliche Unterkontonummern innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde zu begründen und mit einer einheitlichen Belehrung zu versehen.
102Auch die Rüge betreffend die hinreichende Belehrung über das Erfordernis des gemeinsamen Widerrufs des Darlehensvertrages verfängt nicht. So ergibt sich aus der Belehrung (Bl. ## d. A.) zwei Sätze weiter mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein gemeinsamer Widerruf nicht erforderlich ist, sondern der Widerruf eines der Darlehensnehmer automatisch für und gegen die anderen wirkt und die anderen Darlehensnehmer über einen Widerruf informiert werden. Damit ist nach der vertraglichen Ausgestaltung eine gemeinsame Ausübung gerade entbehrlich. Ein Informationsbedürfnis der Darlehensnehmer – über ein in dem konkreten Vertrag nicht bestehendes Erfordernis – besteht nicht.
103b. Ausgehend davon besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen ab dem Zeitpunkt des ausgeübten Widerrufs am 20.08.2015 nicht mehr besteht (Anträge zu 2) und zu 6)). Erst recht trifft die Beklagte mangels bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses weder eine Pflicht zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die von den Klägern erbrachten Zahlungen (Anträge zu 3) und zu 7)) noch zum Ersatz etwaiger Zinsschäden, die daraus resultieren, dass nach erklärtem Widerruf kein neuer Darlehensvertrag zu den üblichen Konditionen abgeschlossen werden konnte (Anträge zu 4) und zu 8)).
104II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Beklagten war insofern verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
105Die – nachgelassenen – Schriftsätze der Parteien vom 02.03.2016 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
106Streitwert: 133.064,32 EUR (80 % der bei Klageeinreichung offenen Darlehensvaluta + 7.714,28 EUR)