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Die Beschwerde vom 27.02.2015 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.04.2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
3Die Beschwerdeführerin hat sich im weiteren Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
4Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 267a HGB bei der Beschwerdeführerin materiell vorlagen und damit die Einreichung des Jahresabschlusses per 31.12.2012 zur Hinterlegung genügte (§ 326 Abs. 2 HGB), ist das Ordnungsgeld vorliegend zu Recht und in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt.
5Die aus dem Jahresabschluss ersichtliche Bilanzsumme von 466.499,33 Euro liegt über dem Schwellenwert des § 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Danach konnte der Betreiber des Bundesanzeigers hier zu Recht ergänzende Angaben verlangen. Eine fehlende Reaktion auf die Anfrage des Bundesanzeigers führt nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB dazu, dass die in Anspruch genommene Erleichterung, hier also die Einreichung zur Hinterlegung, als zu Unrecht erfolgt gilt.
6Die Anfrage des Bundesanzeigers blieb nach dem Akteninhalt tatsächlich bis zur Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz unbeantwortet. Dem Vortrag in der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Mail-Antwort vom 25.02.2014 an den Betreiber des Bundesanzeigers gesendet wurde. Nach dem vorliegenden Ausdruck erfolgte die Antwort vielmehr an die Adresse "B [T-info@B-wirtschaft.de]". Der Betreiber des Bundesanzeigers hat mitgeteilt, eine Antwort auf seine Anfrage zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben.
7Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB).
8Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).
9Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.