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Die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet.
3Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 Satz 6 HGB).
4Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).