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Landgericht Bonn, 1 O 195/16

Datum:
18.11.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 195/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:1118.1O195.16.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Baustelle, Walzenzug, Arbeitsmaschine
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

a)              an die Klägerin 3.989,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen

und

b)              die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 67% und der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33%. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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