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Landgericht Bonn, 1 O 154/15

Datum:
02.12.2016
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 154/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2016:1202.1O154.15.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Vorsätzliche Körperverletzung, Kopfverletzung
Normen:
BGB § 253; StGB § 223; BGB § 823 Abs. 1 und Abs. 2
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.

Das am 28.08.2015 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn – 1 O 154/15 - wird mit folgendem Inhalt aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall von 23.11.2014 gegen 03:35 Uhr in ##### N, A # (vor der dortigen Diskothek) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

2.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.08.2015 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen.

3.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.08.2015 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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