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Landgericht Bonn, 8 S 59/15

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 59/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2015:0825.8S59.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 150 C 41/14
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 25.02.2015 (150 C 41/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27.12.2013 (150 C 43/13) in das Girokonto bei der Sparkasse L2 C mit der BLZ ######## und der Kontonummer ######## wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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