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Landgericht Bonn, 2 O 444/14

Datum:
30.07.2015
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 444/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2015:0730.2O444.14.00
 
Schlagworte:
Gutgläubiger Erwerb beim Pferdekauf
Normen:
§ 932 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Erhält der Käufer eines Pferdes nur eine Kopie der Eigentumsurkunde, die nur Angaben zum Züchter und zum Pferd enthält, nicht der zu Eigentümern oder Besitzern, handelt er nicht grob fahrlässig i. S. des § 932 Abs. 2 BGB, sofern ihm nicht weitere Umstände Anlass zu Misstrauen geben müssen.

 
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 12.02.2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte die Original-Eigentumsurkunde vom 23.08.2006 des Verbandes der Züchter des Per Pferdes e.V. der Per Stute S ###, geb. am 07.06.2006, Farbe braun, Lebensnummer DE############, Nummernbrand ## auszuhändigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-€ in Bezug auf die Widerklage und im Übrigen in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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