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Landgericht Bonn, 16 O 11/15

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 11/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2015:1209.16O11.15.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Mitglied ihres Vorstandes, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

für entgeltliche Einträge in einem Adressensammelwerk mit einem Schreiben zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1;

2. an den Kläger 246,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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