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Landgericht Bonn, 8 S 316/13

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 316/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2014:0701.8S316.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 111 C 242/11
Schlagworte:
Voraussetzungen der Prozessfähigkeit
Normen:
§ 52 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung muss grundsätzlich derjenige darlegen, der im Klagewege etwas beansprucht. Demjenigen, der sich demgegenüber auf Prozessunfähigkeit beruft, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss Umstände darlegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttern.

2. Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahns“ ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Prozessbeteiligter sich wiederholt prozessualer Mittel wie Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.11.2013 – 111 C 242/11 – aufgehoben. Die Klage ist zulässig. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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