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Landgericht Bonn, 8 S 23/13

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 23/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2014:0624.8S23.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 113 C 28/12
Schlagworte:
Rücknahme einer Bewertung bei ebay
Normen:
§ 280 BGB; §§ 823, 824 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Ein Anspruch auf Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay besteht nicht, wenn diese Bewertung im Kern eine richtige Tatsachenbehauptung enthält.

2. Die Einordnung als Tatsachenbehauptung wird nicht dadurch in Frage gestellt, das ihr der Zusatz: „Vorsicht!.....Lieber woanders kaufen“ vorangestellt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.2013 – 113 C 28/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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