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Landgericht Bonn, 6 S 39/14

Datum:
09.10.2014
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 39/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2014:1009.6S39.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 33 C 95/13
Schlagworte:
Rohrbruch, Regenfallrohr
Normen:
§ 7 VGB 88
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Ein versicherter Rohrbruchschaden i. s. v. § 7 Nr. 1a) VGB 88 liegt auch bei einem Rohrbruch eines durch die Bodenplatte des Gebäudes geführten Regenfallrohrs vor, unabhängig davon, ob an der Bruchstelle oder danach hausinterne Abwasserleitungen angeschlossen sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.01.2014 - 33 C 95/13 – abgeändert und folgendermaßen insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.155,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen sowie an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 272,87 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz tragen die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage:

Ist ein Rohrbruch an einem Regenfallrohr, welches innerhalb der Bodenplatte des versicherten Gebäudes verlegt ist und mit den inneren Abwasserrohren des Hauses verbunden ist, als Bruchschaden an Rohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude i.S.v. § 7 Nr. 1 a) VGB 88 einzustufen, auch wenn der Rohrbruch an einer Stelle innerhalb der Bodenplatte erfolgt, an welcher bestimmungsgemäß nach lediglich Regenwasser durch das Rohr fließt?

 
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