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Landgericht Bonn, 5 S 48/13

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 48/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2014:0115.5S48.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 114 C 171/12
Schlagworte:
Mietwagenersatztarife
Normen:
§§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 VVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.03.2013 (114 C 171/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 %, die Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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