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Landgericht Bonn, 12 O 24/14

Datum:
18.12.2014
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 24/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2014:1218.12O24.14.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstreckbaren an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

mit der Angabe ,,in bester Netzqualität" und/oder der Angabe ,,beste Netzqualität" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben

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2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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