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Landgericht Bonn, 8 S 81/13

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 81/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2013:1203.8S81.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 101 C 116/12
Schlagworte:
Ersatz von Mietwagenkosten, Schätzung nach Mittelwertmethode
Normen:
BGB §§ 823, 249; ZPO § 287
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.03.2013 – 101 C 116/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst: 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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