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Landgericht Bonn, 6 S 9/13

Datum:
25.07.2013
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 9/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2013:0725.6S9.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Königswinter, 3 C 134/12
Schlagworte:
Nutzungswertersatz
Normen:
Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bez
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bezogen auf den Tatsächlichen Besitz beschränkt. Bei Teilbesitz an einem Gesamtobjekt schuldet der Besitzer keinen Nutzungswertersatz bezogen auf das Gesamtobjekt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.10.2010 - 203 C 414/10 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendermaßen insgesamt neu gefasst.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 13.08.2012 – AZ 12-7495270-1-8N – wird dahingehend aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 460,00 € an die Klägerin verpflichtet ist. Im Übrigen wird dieser Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Der Beklagte zu 2) wird – dabei in Höhe des vorstehend genannten Betrags von 460,00 € ohne Zinsen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) – verurteilt, an die Klägerin 1.595,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.472,00 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.313,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595,00 € seit dem 04.08.2012, 04.09.2012 und 04.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird des Weiteren – insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2) - verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 460,00 € seit dem 13.07.2012, aus einem Betrag von 460,00 € seit dem 14.09.2012, aus einem Betrag von 920,00 € seit dem 27.09.2012 und aus einem Betrag von 92,00 € seit dem 06.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Parteien folgendermaßen zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 15% und der Beklagte zu 50%; im Übrigen (35%) fallen diese Kosten der Klägerin zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz tragen die Beklagte zu 30% und die Klägerin zu 70%

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Klägerin können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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